(1) Dieses
Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die
dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte
Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und
Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand
von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und
entgeltlich betrieben werden.
(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten
oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung
angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies
gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine
Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und
Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im
Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist
anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und
weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.
(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der
vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf
stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4
und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens
sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein
Heimfürsprecher zu bestellen ist.
(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei
Monaten anzusehen.
(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit
Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die
Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der
Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Tageseinrichtungen und Krankenhäuser im Sinne
des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur
Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs-
und Berufsförderungswerke.