Beim Text dieser Verordnung zur Schulgesundheitspflege handelt es sich um eine Abschrift. Sie wurde nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl sind Irrtümer und Fehler nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.  

§ § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § §

Verordnung zur Schulgesundheitspflege
(SchulgespflV)

 

vom 20. Dezember 2008

Hier gelangen Sie zur Druckversion des gesamten Gesetzestextes
Druckversion der gesamten Verordnung

Auf Grund des Art. 34 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheits- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 464), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

 

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1  Allgemeines
  § 1  Anwendungsbereich
  § 2  Maßnahmen der Schulgesundheitspflege
  § 3  Zuständigkeit
Abschnitt 2  Schuleingangsuntersuchung (Schuleingangsscreening, schulärztliche Untersuchung
  § 4  Ziele der Schuleingangsuntersuchung
  § 5  Inhalt der Schuleingangsuntersuchung
  § 6  Inhalt des Schuleingangsscreenings
  § 7  Schulärztliche Untersuchung
  § 8  Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung
  § 9  Einschaltung des Jugendamtes
Abschnitt 3  Impfberatung und Impfungen
  § 10  Impfberatung
  § 11  Datenübermittlung
Abschnitt 4  Beratung über Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention
  § 12  Unterstützung der Schulen
Abschnitt 5  Erstellung schulärztlicher Zeugnisse und Gutachten
  § 13  Schulärztliche Zeugnisse
Abschnitt 6  Dokumentation
  § 14  Dokumentation
Abschnitt 7 Schlssbestimmungen
  § 15  Inkrafttreten

 


► Seitenanfang
 
► § 1
► Übersicht der Gesetze aus dem Bereich Öffentlicher Gesundheitsdienst
► Übersicht aller Gesetze