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Bayerisches Reinheitsgebot |
vom 24. April 1516
Wie das Bier Sommer und Winter auf dem Land soll gebraut und geschenkt werden.
Item wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rate unserer Landschaft, daß füran allenthalben im Herzogtum Bayern auf dem Lande, auch in unseren Städten und Märkten zu keinem Bier mehr Stück als allein Gersten, Hopfen und Wasser genommen und gebraucht werden sollen. Wer aber diese unsere Anordnung wissentlich übertreten und nicht einhalten würde, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit dieses Faß Bier zur Strafe unnachsichtlich, so oft es vorkommt, weggenommen werden. Wo ein Gäuwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (=60 Maß) kaufen und wieder ausschenken würde an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein, aber sonst niemand, erlaubt und unverboten sein, die Maß Bier um einen Heller teurer als vorgeschrieben ist zu geben und auszuschenken. Auch uns soll als Landesfürsten vorbehalten sein, wo hier merkliche Beschwernis aus Mangel und Teuerung des Getreides vorfallen (nachdem die Jahrgäng, auch die Gegend und Reife mit dem Getreide in unserem Lande ungleich sind) zu allgemeinem Nutzen Mäßigung zu verordnen.
Wilhelm IV.,
Herzog von Bayern, auf dem Landständetag zu Ingolstadt