- Bundes - Seuchengesetz -

Zweiter Abschnitt
Meldepflicht

§ 3

(1) Zu melden ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an

1. Botulismus
2. Cholera
3. Enteritis infectiosa
  1. Salmonellose
  2. übrige Formen einschließlich mikrobiell bedingter Lebensmittelvergiftung
4. Fleckfieber
5. Lepra
6. Milzbrand
7. Ornithose
8. Paratyphus A, B und C
9. Pest
10. Pocken
11. Poliomyelitis
12. Rückfallfieber
13. Shigellenruhr
14. Tollwut
15. Tularämie
16. Typhus abdominalis
17. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber

 

(2) Zu melden ist die Erkrankung sowie der Tod an

1. angeborener
  1. Cytomegalie
  2. Listeriose
  3. Lues
  4. Toxoplasmose
  5. Rötelnembryopathie
2. Brucellose
3. Diphtherie
4. Gelbfieber
5. Leptospirose
  1. Weil'sche Krankheit
  2. übrige Formen
6. Malaria
7. Meningitis / Encephalitis
  1. Meningokokken - Meningitis
  2. andere bakterielle Meningitiden
  3. Virus - Meningoencephalitis
  4. übrige Formen
8. Q-Fieber
9. Rotz
10. Trachom
11. Trichinose
12. Tuberkulose (aktive Form)
  1. der Atmungsorgane
  2. der übrigen Organe
13. Virushepatitis
  1. Hepatitis A
  2. Hepatitis B
  3. nicht bestimmbare und übrige Formen
14. anaerober Wundinfektion
  1. Gasbrand / Gasoedem
  2. Tetanus

 

(3) Zu melden ist der Tod an

1. Influenza (Virusgrippe)
2. Keuchhusten
3. Masern
4. Puerperalsepsis
5. Scharlach

 

(4) Zu melden ist jeder Ausscheider von

1. Choleravibrionen
2. Salmonellen
  1. Salmonella typhi
  2. Salmonella paratyphi A, B und C
  3. übrige
3. Shigellen

 

(5) Zu melden ist die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes oder -verdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tierkörpers.

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§ 4

(1) Zur Meldung sind verpflichtet

  1. der behandelnde oder sonst hinzugezogene Arzt, im Fall des § 3 Abs. 5 auch der Tierarzt,

  2. jede sonstige mit der Behandlung oder Pflege des Betroffenen berufsmäßig beschäftigte Person,

  3. die hinzugezogene Hebamme,

  4. auf Seeschiffen der Kapitän,

  5. die Leiter von Pflegeanstalten, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern, Sammelunterkünften und ähnlichen Einrichtungen.

(2) In Krankenhäusern oder Entbindungsheimen ist für die Einhaltung der Meldepflicht nach Absatz 1 Nr. 1 der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Krankenhäusern ohne leitenden Arzt der Behandelnde Arzt verantwortlich.

(3) Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Personen nur, wenn eine in der Reihenfolge des Absatzes 1 vorher genannte Person nicht vorhanden oder an der Meldung verhindert ist. Die außerhalb eines Krankenhauses oder eines Entbindungsheimes tätige Hebamme ist in jedem Falle zur Meldung verpflichtet.

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§ 5

Die Meldung ist dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich, spätestens innerhalb 24 Stunden nach erlangter Kenntnis zu erstatten. Dieses hat das für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen das für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Wohnung oder Hauptwohnung im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes liegt.

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§ 5 a

(1) Über die nach den §§ 3 und 8 meldepflichtigen Erkrankungen, Todesfälle und Ausbrüche werden vierteljährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Erhebungen über Tuberkulose (aktive Form) nach § 3 Abs. 2 Nr. 12 werden nur jährlich durchgeführt. Bei den Erkrankungen werden jährlich Alter und Geschlecht der Erkrankten erfaßt; die an Tuberkulose Erkrankten sind zusätzlich nach Diagnosen sowie nach Deutschen und Ausländern zu erfassen. Über Ausscheider von Salmonella typhi und Salmonella paratyphi A, B und C nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 Buchstaben a und b werden jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhebungen auf übertragbare Krankheiten auszudehnen, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 2 in die Meldepflicht einbezogen sind, sowie die Periodizität der Bundesstatistik zu ändern, soweit die Epidemiologie dies zuläßt oder erfordert.

(3) Auskunftspflichtig ist das für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen das für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt.

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§ 6

(1) Ausscheider nach § 3 Abs. 4 haben jeden Wechsel der Wohnung und jeden Wechsel der Arbeitsstätte unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ausscheider sind verpflichtet, bei jeder Aufnahme in ein Krankenhaus oder ein Entbindungsheim oder bei der Inanspruchnahme einer Hebamme dem behandelnden Arzt oder der Hebamme mitzuteilen, daß sie Ausscheider sind.

(3) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit eines der in Absatz 1 genannten Ausscheider treffen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person des Ausscheiders zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer eines der in Absatz 1 genannten Ausscheider, soweit die Sorge für die Person des Ausscheiders zu seinem Aufgabenkreis gehört. Im Falle des § 1633 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Minderjährige verpflichtet.

(4) In den Fällen des § 3 sind die Aufnahme der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ausscheider in ein Krankenhaus oder ein Entbindungsheim sowie ihre Entlassung unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, an das die Meldung nach § 5 Satz 1 zu erstatten war. In der Entlassungsanzeige ist anzugeben, ob der Entlassene geheilt ist und ob er die Erreger einer übertragbaren Krankheit noch ausscheidet. § 4 Abs. 2 und § 5 Satz 2 gelten entsprechend.

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§ 7

(1) Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § 3 genannten Krankheiten aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zuläßt oder erfordert.

(2) In dringenden Fällen kann die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, jedoch ist ihre Geltungsdauer auf längstens drei Monate zu befristen.

(3) Solange der Bundesminister für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach § 3 hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

 

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