- Bundes - Seuchengesetz -

Siebenter Abschnitt
Entschädigung in besonderen Fällen

§ 49

(1) Wer als Ausscheider, Ausscheidungsverdächtiger oder Ansteckungsverdächtiger auf Grund dieses Gesetzes Verboten in der Ausführung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das gleiche gilt für Personen, die als Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie nach den Sätzen des § 182 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht der Angestellten maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht übersteigt; als Angehörige gelten die in § 205 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Personen.

(3) Als Verdienstausfall gilt bei Arbeitnehmern das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu zahlende Arbeitsentgelt nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang. Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung vermindert wäre (Netto-Arbeitsentgelt). Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu zahlenden Arbeitsentgelts bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommen tritt.

(3a) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(4) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

(4a) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.

(4b) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.

(5) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

  1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,

  2. das Einkommen aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt.

  3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterläßt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt.

  4. das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in der Höhe, in der diese Leistungen dem Entschädigungsberechtigten ohne die Vorschriften der §§ 119 und 120 des Arbeitsförderungsgesetzes sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch hätten gewährt werden müssen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.

(6) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld, Kurzarbeitsgeld oder Schlechtwettergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesanstalt für Arbeit und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund über. Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, den Anspruch für den Bund geltend zu machen.

(7) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat

(8) Die Anträge nach Absatz 4 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens beizufügen. Ist ein solches Jahreseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.

(9) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuß in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

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§ 49 a

(1) Solange eine Entschädigung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 zu gewähren ist, besteht eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. Die Entschädigung gilt als Entgelt. Das entschädigungspflichtige Land gilt als Arbeitgeber; es trägt die auf die Entschädigung entfallenden Beiträge allein. Ist der Entschädigungsberechtigte versicherungspflichtig beschäftigt, so gilt er für die Entrichtung der Beiträge als Mehrfachbeschäftigter. Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde die Entschädigung aus, gilt Satz 3 für ihn entsprechend; die zuständige Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beträge zu erstatten.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für Zeiten, in denen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine Entschädigung nach § 49 Abs. 1 zu gewähren war, das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das durch eine Tätigkeit erzielt wird, die der letzten Tätigkeit des Verletzten vor diesen Zeiten entspricht. § 571 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. Die durch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden Mehraufwendungen werden den Versicherungsträgern von der zuständigen Behörde erstattet.

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§ 49 b

(1) Solange eine Entschädigung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 zu gewähren ist, besteht eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie eine Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz fort. § 49 a Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) In der Krankenversicherung werden die Leistungen nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist.

(3) In der Unfallversicherung gilt § 49 a Abs. 2 entsprechend.

(4) Zeiten, für die nach Absatz 1 Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit zu entrichten sind, stehen einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nach dem Arbeitsförderungsgesetz gleich. Bei der Feststellung des Arbeitsentgelts nach § 112 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes bleiben diese Zeiten außer Betracht.

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§ 49 c

Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 49 Abs. 1, die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung nicht unterliegen, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. In den Fällen, in denen sie Einkommen aus einer Tätigkeit beziehen, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, mindert sich der Anspruch nach Satz 1 in dem Verhältnis dieses Einkommens zur ungekürzten Entschädigung.

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§ 50

Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung nach § 49 haben, gelten als körperlich behindert im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes.

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§ 51

(1)   Wer durch eine Impfung, die

1.     gesetzlich vorgeschrieben oder

2.     auf Grund dieses Gesetzes angeordnet oder

3.     von einer zuständigen Behörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen oder

4.     auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,

einen Impfschaden erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 205 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Personen.

(2) Versorgung im Sinne der Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund der Impfgesetzes vom 8. April 1874 (RGBI S. 31) bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte

1.     nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,

2.     von einem Arzt geimpft worden ist,

3.      zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.

(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 (RGBI S. 31) oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1979 (BGBI I S 181), bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschriebenen oder anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer als Deutscher bis 8. Mai 1945 oder als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBI I S. 681), geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. August 1972 (BGBI I S. 1521), oder im Wege der Familienzusammenführung (§ 94 Bundesvertriebenengesetz) seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.

(4) Die Hinterbliebenen eines Impfgeschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

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§ 52*)

(1) Ein Impfschaden ist ein über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden. Ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit lebenden Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person durch diese Erreger einen Gesundheitsschaden erleidet. Als Impfschaden gilt ferner eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch einen Unfall, den der Impfgeschädigte

  1. auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist,

  2. bei der Durchführung einer der unter Nummer 1 aufgeführten Maßnahmen erleidet.

  (2) Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Impfung anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß der Gesundheitsschaden nicht Folge einer Impfung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.

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§ 53

Dem Impfgeschädigten sind im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

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§ 54

(1)   Treffen Ansprüche aus § 51 mit Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.

(2)   § 81 a des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht.

(3)   Die §§ 64 bis 64 f und 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt. Die Zustimmung ist bei entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde zu erteilen.

(4)    Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 51 mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen des § 51 vorliegen.

(5)    Bei Impfschäden gilt § 541 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung nicht.

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§ 55

(1)   Die Versorgung nach den §§ 51 bis 54 Abs. 1 wird von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden durchgeführt. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Regierung des Landes, das die Versorgung zu gewähren hat (§ 59 Abs. 2), durch Rechtsverordnung.

(2)   Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung mit Ausnahme der §§ 3 und 5 und die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.

(3)   Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 h des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.

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§ 56

(weggefallen)

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§ 57

(1)   Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 10 bis 10 c Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nicht, wenn die Maßnahme erforderlich ist, weil die Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit tierischen Schädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind.

(2)    Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemißt sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung des gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben werden, so bemißt sich die Entschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes bestimmten Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädigung für andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile darf den Betroffenen nicht besserstellen, als er ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.

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§ 58

  (weggefallen)

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§ 59

(1)   Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 49 ist das Land, in dem das Verbot erlassen worden ist, in den Fällen des § 17 und des § 45 Abs. 2 und 3 das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 57 ist das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist.

(2)    Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 51 bis 54 ist zu gewähren

1.     in den Fällen des § 51 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht worden ist,

2.      in den Fällen des § 51 Abs. 2

  1. von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,

  2. wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder

  3. bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,

3. in den Fällen des § 51 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nach diesem Zeitpunkt erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes nimmt.

(3)   In den Fällen des § 54 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.

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§ 60

(1)   Die nach § 49 Abs. 2 Satz 2 zu zahlenden Entschädigungen können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung gepfändet werden. Für die Pfändung der nach § 49 Abs. 2 Satz 3 zu zahlenden Entschädigung gilt § 119 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. Die nach § 57 zu zahlenden Entschädigungen sind unpfändbar; § 850 b Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(2)   Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Ansprüche nach den §§ 51, 53 und 54 Abs. 1 richten sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

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§ 61

(1)   Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche nach den §§ 49 und 57 und für Streitigkeiten über Erstattungsansprüche nach § 49 Abs. 4 Satz 2, § 49 a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 sowie § 49 c Satz 1 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(2)   Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 51 bis 54 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.

(3)    Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend der Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.

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