- Bundes - Seuchengesetz -
Achter
Abschnitt
Kosten
(1) Die Kosten für
sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. Im übrigen richten sich die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühren nach Landesrecht.
(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt der Regelung durch die Länder vorbehalten.
| zurück zur Inhaltsübersicht des Gesetzes |
| weiter zum neunten Abschnitt des Gesetzes |
| zurück zum siebten Abschnitt des Gesetzes |
| zurück zur Übersicht der Gesundheitsgesetze |