- Bundes - Seuchengesetz -

Achter Abschnitt
Kosten

§ 62  

(1) Die Kosten für

  1. die Übermittlung der Meldung nach den §§ 3, 8 und 9,
  2. die Anzeigen nach § 6 Abs. 1 und 3,
  3. die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 31 und 32,
  4. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 36 und 37,
  5. die Schutzimpfungen in den Gesundheitsämtern nach § 14,
  6. die Untersuchung nach § 47 Abs. 4 sowie die Wiederholungsuntersuchungen nach § 47 Abs. 2 und § 48 Abs. 1 durch die Gesundheitsämter,
  7. Maßnahmen nach den §§ 10 a und 10 b, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind,

sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. Im übrigen richten sich die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühren nach Landesrecht.

(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt der Regelung durch die Länder vorbehalten.

 

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