- Bundes - Seuchengesetz -
Neunter
Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Wer eine der in § 37 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Krankheiten verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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(1) Wer als Unternehmer oder Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage Wasser als Trinkwasser oder als Wasser für die in § 11 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Betriebe oder als Wasser für Schwimm- oder Badebecken in den in § 11 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten öffentlichen Bädern oder Gewerbebetrieben abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das den Anforderungen einer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
ohne die nach § 19 erforderliche Erlaubnis die dort bezeichneten Krankheitserreger einführt, ausführt, sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet,
entgegen der Vorschrift des § 26 Krankheitserreger an Personen abgibt, die nicht im Besitz der vorgeschriebenen Erlaubnis sind,
entgegen der Vorschrift des § 27 Krankheitserreger zur Schädlingsbekämpfung verwendet,
sich einer zwangsweise vollzogenen Absonderung (§ 37 Abs. 2) entzieht,
entgegen der Vorschrift des § 17 Personen beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt oder wer entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 eine Tätigkeit ausübt.
(3) Wer durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen eine der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Krankheiten verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit die Tat nicht in § 63 mit Strafe bedroht ist.
(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
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(1) Wer als Veranstalter oder Leiter einer in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Veranstaltung oder Ansammlung oder als Inhaber einer dort bezeichneten Einrichtung gegen eine auf Grund des § 34 Abs. 1 Satz 2 erlassene vollziehbare Anordnung verstößt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer durch die in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Krankheiten verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit die Tat nicht in § 63 mit Strafe bedroht ist.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachzig Tagessätzen.
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(weggefallen)
Wer entgegen § 30 Abs. 1 dort bezeichnete Personen, Ausscheider oder Personen, die an einen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind, behandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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(weggefallen)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Meldepflicht nach den §§ 3 bis 5 oder 8 oder 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7, einer Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1, 3 oder 4, § 24 oder § 36 Abs. 2 Satz 3, einer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 2, 3 oder § 48 Abs. 2 oder einer Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
einer Duldungspflicht nach § 10 Abs. 3, § 25 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 1, einer Gestattungspflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 25 Satz 2, § 32 Abs. 3 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 3 oder einer Mitwirkungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 12 Abs. 1 Satz 3, § 25 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
einer Vorladung des Gesundheitsamtes nach § 10 Abs. 3, § 32 Abs. 2 Satz 1 oder § 36 Abs. 2 Satz 3 nicht Folge leistet,
einer vollziehbaren Anordnung nach den §§ 10 a, 10 b, 32 Abs. 3 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 oder § 37 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 22 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
entgegen § 16 Abs. 1 eine Eintragung oder Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ohne Zeugnis des Gesundheitsamtes eine der in § 17 Abs. 1, 3 oder 4 genannten Tätigkeiten ausübt oder eine Person mit einer dieser Tätigkeiten beschäftigt,
entgegen § 45 Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 48 Abs. 1, die dort bezeichneten Räume betritt, Einrichtungen benutzt oder an Veranstaltungen teilnimmt oder der ihm nach § 45 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 48 Abs. 1, obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2, §§ 12 a, 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 2, § 18 Abs. 2, 3 oder § 29 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
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Wer durch eine der in § 69 Abs. 1 oder 2 bezeichneten vorsätzlichen Handlungen eine der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Krankheiten verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit die Tat nicht in § 63 mit Strafe bedroht ist.
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Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 64 Abs. 2 oder 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden.
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(weggefallen)
(weggefallen)