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(Bundesseuchengesetz
- BSeuchG) |
§ |
§ 20 Abs. 1 Satz 1
(1) Der Erlaubnis zum Arbeiten mit den in § 19 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Krankheitserregern sowie zu ihrer Aufbewahrung bedürfen nicht
Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, soweit sie sich auf diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen für die eigene Praxis beschränken,
Ärzte in Justizvollzugsanstalten, soweit sie sich auf diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen bei den Gefangenen beschränken,
Krankenhäuser, Polikliniken oder Tierkliniken, soweit sie sich unter ärztlicher oder tierärztlicher Leitung auf diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen in ihrem Arbeitsbereich beschränken,
ärztlich oder tierärztlich geleitete staatliche oder kommunale Hygiene - Institute, Medizinaluntersuchungsämter und Veterinäruntersuchungsämter sowie Gesundheitsämter, Veterinärämter, Tiergesundheitsämter und solche öffentlichen Forschungsinstitute, deren Aufgaben das Arbeiten mit Krankheitserregern erfordern.
Eine Erlaubnis nach § 19 ist nicht erforderlich für Sterilitätsprüfungen nach den Vorschriften des Arzneibuches und Bestimmungen der Koloniezahl im Zusammenhang mit der Herstellung von Arzneimitteln sowie für Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl bei der Herstellung und bei der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen.
(2) Wer Arbeiten im Sinne von Absatz 1 aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Art und des Umfanges der beabsichtigten Arbeiten spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Arbeiten anzuzeigen. Ändern sich Art oder Umfang der Arbeiten, so ist dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(3) Die zuständige Behörde kann Arbeiten im Sinne von Absatz 1 untersagen, wenn
eine Person, die die Arbeiten ausführt, sich bezüglich der nach Absatz 1 erlaubnisfreien Tätigkeiten als unzuverlässig erwiesen hat,
wenn geeignete Räume oder Einrichtungen nicht vorhanden sind.