(Bundesseuchengesetz - BSeuchG)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen
Außer Kraft getreten am 01. Januar 2001

Fundstellen

 §

§ 22 Abs. 4 Satz 2

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen,

  1. wenn der Antragsteller

    a) die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt,

    b) sich als unzuverlässig in bezug auf die Tätigkeiten erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis begehrt wird, oder

  2. wenn geeignete Räume oder Einrichtungen nicht vorhanden sind.

(2) Wenn der Antragsteller nicht selbst die Leitung der Tätigkeiten übernimmt, so darf bei ihm der Versagensgrund nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und dürfen bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Personen die Versagensgründe nach Absatz 1 Nr. 1 nicht vorliegen. Bei juristischen Personen darf der Versagensgrund nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bei den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen nicht vorliegen.

(3) Die erforderliche Sachkenntnis wird durch

  1. die Approbation oder Bestallung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker oder den Abschluß eines naturwissenschaftlichen Hochschulstudiums und

  2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiete der Mikrobiologie und Serologie

nachgewiesen.

(4) Bei Antragstellern, die nicht die Approbation oder Bestallung als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt besitzen, ist die Erlaubnis auf die in § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bezeichneten Arbeiten zu beschränken. Bei Personen, die nicht die Approbation oder Bestallung als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt besitzen, jedoch gemäß Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1088) die in § 19 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Arbeiten vor dem 3. Oktober 1994 berechtigt durchgeführt haben, erstreckt sich die Erlaubnis auch auf Untersuchungen nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 soweit sie im ärztlichen Auftrag durchgeführt werden. Die Erlaubnis umfaßt keine darüber hinausgehenden ärztlichen Tätigkeiten. Im übrigen kann die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten und auf bestimmte Krankheitserreger beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

 


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