(Geschlechtskrankheitengesetz - GeschlKrG)
Erster Abschnitt 
Begriffsbestimmungen, Aufgaben des Gesetzes

§ 1

Geschlechtskrankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Syphilis (Lues),
  2. Tripper (Gonorrhoe),
  3. Weicher Schanker (Ulcus molle),
  4. Venerische Lymphknotenentzündung (Lymphogranulomatosis inguinalis Nicolas und Favre)

ohne Rücksicht darauf, an welchen Körperteilen die Krankheitserscheinungen auftreten.

  

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