Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen, Aufgaben des Gesetzes
§ 2
Die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten umfaßt Maßnahmen zur Verhütung,
Feststellung, Erkennung und Heilung der Erkrankung sowie die vorbeugende und nachgehende
Gesundheitsfürsorge. Zu diesem Zweck werden die Grundrechte auf körperliche
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und auf Freiheit der Person
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Die Durchführung dieser Aufgabe obliegt den Gesundheitsämtern. Die gesetzlichen
Aufgaben der Fürsorgeverbände und der Jugendämter werden hierdurch nicht berührt.