(Geschlechtskrankheitengesetz -
GeschlKrG)
Zweiter Abschnitt
Pflichten der Kranken und krankheitsverdächtigen Personen
§ 3
(1) Wer an einer Geschlechtskrankheit leidet und dies weiß oder den Umständen
nach annehmen muß, ist verpflichtet,
- sich unverzüglich von einem in Deutschland bestallten oder zugelassenen Arzt
untersuchen und bis zur Beseitigung der Ansteckungsgefahr behandeln zu lassen sowie sich
den notwendigen Nachuntersuchungen zu unterziehen;
- sich in ein geeignetes Krankenhaus zu begeben, wenn das Gesundheitsamt dies
anordnet, weil er sich der ordnungsgemäßen Durchführung der Behandlung entzogen hat
oder die Einweisung zur Verhütung der Ansteckung erforderlich ist.
- Eltern, Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter sind verpflichtet,
für die ärztliche Untersuchung und Behandlung ihrer Pflegebefohlenen zu sorgen und ihre
fürsorgerische Betreuung zu unterstützen, falls sie wissen oder annehmen müssen, daß
diese geschlechtskrank sind.