Zweiter Abschnitt Pflichten der Kranken und krankheitsverdächtigen
Personen
§ 4
Geschlechtskranke sowie solche Personen, die dringend verdächtig sind,
geschlechtskrank zu sein und Geschlechtskrankheiten weiterzuverbreiten, haben dem
Gesundheitsamt auf Verlangen, gegebenenfalls wiederholt, ein Zeugnis eines in Deutschland
bestallten oder zugelassenen Arztes über ihren Gesundheitszustand vorzulegen.
Das Gesundheitsamt kann in begründeten Fällen die Untersuchung in der
Beratungsstelle oder bei bestimmten Ärzten anordnen. Bei unklarem Untersuchungsbefund
oder Gefahr der Verschleierung kann Beobachtung in einem geeigneten Krankenhaus befristet
angeordnet werden.
Das Gesundheitsamt erhält in jedem Falle einen Befundbericht.