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Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten

(Hygiene-Verordnung)

Vom 11. August 1987 (GVBl S. 291) geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1989 (GVBl S. 363) und durch Verordnung vom 27. April 2001 (GVBl S. 211)

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Beim Text dieser Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten handelt es sich um eine Abschrift. Sie wurde nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl sind Irrtümer und Fehler nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

 

Auf Grund von § 12a des Bundes-Seuchengesetzes* in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl I S. 2555), in Verbindung mit § 7a der Verordnung zur Ausführung des Bundes-Seuchengesetzes (BayRS 2126-1-I), geändert durch Verordnung vom 25. Februar 1986 (GVBl S. 13), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1

Geltungsbereich

§ 2 Pflichten
§ 3 Mittel und Verfahren zur Desinfektion und Sterilisation
§ 4 Beseitigung von Abfällen
§ 5 Überwachung
§ 6 Kondomzwang bei Prostituierten
§ 7 Inkrafttreten

* nunmehr: § 17 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz

Anmerkung des Gesundheitsamtes: Nach unserer Rechtsauffassung ist dise Hygieneverordnung nicht anwendbar, da sie sich auf das außerkraftgetretene Bundes-Seuchengesetz stützt.

Wir weisen darauf hin, daß das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz eine andere Rechtsauffassung vertritt.

Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

§ 1
Geltungsbereich

1 Wer - ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein - Tätigkeiten ausübt, bei denen durch Geräte Erreger einer durch Blut übertragbaren Krankheit im Sinn des § 1 des Bundes-Seuchengesetzes**, vor allem Erreger von AIDS oder Virushepatitis B übertragen werden können, unterliegt dieser Verordnung. 2 Das gilt insbesondere für das berufs- oder gewerbsmäßige Rasieren, für das Ausüben der Maniküre und Pediküre, für das Tätowieren, Piersen und Ohrlochstechen sowie für die Akupunktur.

** nunmehr § 2 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz

§ 2
Pflichten

(1) Wer Tätigkeiten im Sinn des § 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene verpflichtet.

(2) Wer Eingriffe durchführt, die eine Verletzung der Haut vorsehen, muß vorher seine Hände und die zu behandelnde Hautfläche desinfizieren.

(3) 1 Eingriffe, die eine Verletzung der Haut vorsehen, sind mit sterilen (keimfreien) Geräten vorzunehmen. 2 Mehrfach zu verwendende Geräte sind nach jedem Gebrauch einer sorgfältigen Desinfektion, Reinigung und anschließend einer Sterilisation zu unterziehen und bis zur nächsten Anwendung in sterilen Behältern aufzubewahren.

(4) 1 Mehrfach zu verwendende Geräte für Tätigkeiten, bei denen es leicht zu Verletzungen kommen kann, insbesondere Manikür- und Pedikürgeräte sowie Rasiermesser, sind nach jeder Anwendung zu desinfizieren und zu reinigen. 2 Das gilt auch für andere, mehrfach zu verwendende Geräte nach jeder Anwendung, bei der es zu einer Verunreinigung des Geräts durch Blut oder Wundsekret gekommen ist. 3 Nach unbeabsichtigten Verletzungen ist eine Wunddesinfektion mit einem zugelassenen Wunddesinfektionsmittel durchzuführen.

§ 3
Mittel und Verfahren zur Desinfektion und Sterilisation

(1) 1 Zur Desinfektion dürfen nur viruzide Mittel verwendet werden. 2 Zur Gerätedesinfektion dürfen nur Mittel verwendet werden, die in der Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren oder in der Liste der nach den "Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel" geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren aufgeführt sind. 3 Zur Hände- und Hautdesinfektion (§ 2 Abs. 2) können darüber hinaus auch Mittel verwendet werden, die vom Hersteller als gegen Hepatitis-B-Virus wirksam deklariert sind. 4 Zur Wunddesinfektion (§ 2 Abs. 4 Satz 3) sind die vom Bundesgesundheitsamt zugelassenen Mittel zu verwenden.

(2) Die Sterilisation von Geräten ist mit Dampf oder Heißluft nach DIN 58 946 bzw. DIN 58 947 durchzuführen.

(3) Über geeignete Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen berät das Gesundheitsamt.

§ 4
Beseitigung von Abfällen

1 Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände, die bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 3 oder 4 verwendet wurden, dürfen nur mit dem Hausmüll beseitigt werden, wenn sie in Behältern, die eine Verletzungsgefahr ausschließen, in den Abfall gegeben werden, oder wenn sie vor der Beseitigung wirksam desinfiziert worden sind. 2 Abfallrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 5
Überwachung

(1) Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind die Beauftragten des Gesundheitsamts und der Kreisverwaltungsbehörde zur Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten befugt,

  1. Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen der in § 1 genannten Personen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen,
  2. von Personen, die über Tatsachen im Sinn des § 16 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes Auskunft geben können, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

(2) 1 Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 zu dulden und den zur Überwachung befugten Personen auf Verlangen Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. 2 Die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Personen sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 1 und 2 eingeschränkt (§ 16 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz).

§ 6
Kondomzwang bei Prostituierten

Weibliche und männliche Prostituierte und deren Kunden sind verpflichtet, beim Geschlechtsverkehr, Kondome zu verwenden.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1987 in Kraft (betrifft die ursprüngliche Fassung vom 11. August 1987; die ÄndV vom 27. April 2001 ist am 16. Mai 2001 in Kraft getreten).

München, den 27. April 2001