Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§

zu § 1

Zweck des Gesetzes

Zu Absatz 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor den Gefahren durch Infektionskrankheiten zu schützen. Die Mittel und Wege zur Erreichung dieses Zweckes werden im Gesetz geregelt.

Es werden die wesentlichen Elemente zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten genannt: Vorbeugung, frühzeitige Erkennung von Infektionen und Verhinderung der Weiterverbreitung.

Die Prävention einer Infektion ist die wirksamste, kostengünstigste und damit wichtigste Maßnahme zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten. Maßnahmen der Vorbeugung reichen von Aufklärung und Information der Bevölkerung, persönlicher Hygiene, dem Aufbau und Erhalt eines ausreichenden Impfschutzes bis zu besonderen Präventionsmaßnahmen in Lebensmittel- und anderen Bereichen einschließlich Gemeinschaftseinrichtungen.

Ohne ein frühzeitiges Erkennen des Auftretens und der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten können Maßnahmen der Vorbeugung nicht ausreichend und gezielt geplant und die Weiterverbreitung der Krankheitserreger nicht wirksam verhindert werden. Erkennen umfasst die ärztliche oder labormedizinische Diagnose, die Veranlassung antiepidemischer Maßnahmen im Einzelfall, die Übermittlung der diagnostischen Beobachtungen an koordinierende Stellen sowie die Analyse und Bewertung dieser Meldungen. Alle verfügbaren Erkenntnisse über Auftreten und Ausbreitung übertragbarer Krankheiten sowie über Eigenschaften der Krankheitserreger müssen für gesundheitspolitische Konzepte der Prävention und effektive Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung genutzt werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 macht deutlich, dass der Schutz vor Infektionen und die Verhinderung ihrer Weiterverbreitung insbesondere davon abhängt, dass die Anstrengungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes - dazu gehören insbesondere Gesundheitsämter und Medizinaluntersuchungsämter -, der niedergelassenen Ärzte aller Fachrichtungen, Krankenhäuser, wissenschaftlicher Einrichtungen und sonstiger Beteiligter durch das eigenverantwortliche Handeln einzelner im Gesetz genannter Personengruppen ergänzt und unterstützt werden. Ein wichtiger Zweck des Gesetzes ist es, die Regeln für eine organisierte, effektive und vertrauensvolle Zusammenarbeit festzulegen.


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