| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften |
§ |
zu § 2
Begriffsbestimmungen
Die in den §§ 1 und 2 BSeuchG enthaltenen Begriffsbestimmungen werden nunmehr in einer Vorschrift zusammengefasst, aktualisiert und um zusätzliche Begriffsbestimmungen ergänzt. Damit soll die Verständlichkeit und Anwendung der Vorschriften erleichtert werden.
Nummer 1
Die Legaldefinition des "Krankheitserregers" wurde neu aufgenommen. Der Klammerausdruck ist als abschließende Erklärung des Begriffs "Agens" anzusehen. Der Begriff soll nur solche Agenzien und Organismen erfassen, die beim gesunden, nicht abwehrgeschwächten Menschen zu einer übertragbaren Krankheit führen können. Für den Menschen nicht oder nur fakultativ pathogene Mikroorganismen werden demnach von der Definition nicht erfasst. Wegen der fehlenden eindeutigen wissenschaftlichen Klärung der Natur des mit den humanen spongiformen Enzephalopathien assoziierten Agens wird deren biologisches transmissibles
Agens im Gesetz aufgenommen.
Nummer 2
Die Verhinderung der Infektion ist ein vorrangiges Ziel der Prävention übertragbarer Krankheiten. Diese Legaldefinition berücksichtigt die Tatsache, dass nicht in jedem Fall die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Vermehrung zu einer Krankheit führt, infizierte Personen jedoch gleichwohl den aufgenommenen Krankheitserreger weiterverbreiten können.
Nummer 3
Die Legaldefinition der "übertragbaren Krankheit" nimmt die Definition des § 1 BSeuchG auf. Zur Klarstellung werden neben den Krankheitserregern auch die von Krankheitserregern freigesetzten toxischen Produkte als Krankheitsursache genannt, da bei einigen Infektionskrankheiten nicht die Krankheitserreger selbst, sondern die von ihnen produzierten toxischen Substanzen die Ursache der Erkrankung sind. Als Beispiel kann die Lebensmittelvergiftung durch Botulinus-Toxin genannt werden.
Nummer 4
Die Legaldefinition des Begriffes "Kranker" entspricht inhaltlich § 2 Nr. 1 BSeuchG.
Nummer 5
Die Legaldefinition des Begriffes "Krankheitsverdächtiger" entspricht im wesentlichen § 2 Nr. 2 BSeuchG; der Begriff "Erscheinungen" wird durch den zeitgemäßeren Ausdruck "Symptome" ersetzt.
Nummer 6
Die Legaldefinition des Begriffes "Ausscheider" entspricht im wesentlichen § 2 Nr. 4 BSeuchG. Durch den Zusatz "....und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann" erfolgt eine Abgrenzung von solchen Trägern von Krankheitserregern (z.B. von Hepatitis-B-Virus), die die in ihrer Blutbahn zirkulierenden Krankheitserreger grundsätzlich nur unter besonderen Voraussetzungen, die nicht den allgemeinen sozialen Kontakten entsprechen, an Dritte weitergeben können, zum Beispiel durch Geschlechtsverkehr, Bluttransfusion u. a. Blutkontakten.
Auf die Definition von "ausscheidungsverdächtig" (§ 2 Nr. 5 BSeuchG) wird verzichtet, da eine sinnvolle Abgrenzung zu "ansteckungsverdächtig" nicht möglich ist und daher der Begriff "ausscheidungsverdächtig" in diesem Gesetz nicht mehr verwendet wird.
Nummer 7
Die Legaldefinition des Begriffs "Ansteckungsverdächtiger" entspricht inhaltlich § 2 Nr. 3 BSeuchG.
Nummer 8
Die Legaldefinition des Begriffs "nosokomiale Infektion" wird neu aufgenommen. Die Infektion kann durch endogene oder exogene Erreger hervorgerufen worden sein. Unter dem Begriff Erreger sind hier neben den unter Nr. 1 beschriebenen Krankheitserregern auch fakultativ pathogene Mikroorganismen zu verstehen. Infektionen, die während der medizinischen Behandlung erworben worden sind und erst nach Abschluss der Behandlung evident werden, werden auch erfasst. Infektionen, die mit Komplikationen oder Ausweitungen von bereits bei Beginn der Behandlung vorhandenen Infektionen verbunden sind, werden nicht als nosokomiale Infektionen angesehen. Die Besiedlung (Anwesenheit von Erregern auf der Haut, Schleimhaut, in offenen Wunden, in Exkreten oder Sekreten) ohne klinische Symptome wird nicht erfasst. Der Begriff erfasst Infektionen unabhängig von ihrer Vermeidbarkeit.
Nummer 9
Die Legaldefinition des Begriffs "Schutzimpfung" wird neu aufgenommen.
Für Impfstoffe gilt die Begriffsbestimmung in § 4 Absatz 4 Arzneimittelgesetz. Danach enthalten sie Antigene, die bei Mensch oder Tier zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet werden. Die Begriffsbestimmung stellt klar, dass das Gesetz nur für solche Impfstoffe gilt, die vor einer übertragbaren Krankheit schützen sollen.
Die im Gesetz geregelten Schutzimpfungen dienen ungeachtet der Tatsache, dass sie faktisch am einzelnen durchgeführt werden, nicht nur dem Individualschutz, sondern auch dem Schutz der Bevölkerung vor möglicher Durchseuchung, indem durch den Schutz des Einzelnen eine Infektionskette unterbrochen werden kann. Auf diesem Aspekt beruhen auch die gesetzlichen Entschädigungsregelungen, die dem Aufopferungsgedanken Rechnung tragen.
Nummer 10
Neben der langfristig wirksamen aktiven Schutzimpfung können kurzfristig auch passiv verabfolgte spezifische Antikörper oder wirksame Therapeutika eine Weiterverbreitung von spezifischen Krankheitserregern bei bereits Infizierten (z. B. bei einer Meningokokkeninfektion) den Ausbruch der Krankheit verhindern. Diese Maßnahmen sind eigenständige Elemente der Prävention, die im Gesetz grundsätzlich den Schutzimpfungen gleichgestellt werden.
Nummer 11
Die Legaldefinition des Begriffes "Impfschaden" entspricht inhaltlich § 52 BSeuchG. Der Begriff "Gesundheitsschaden" ist durch "gesundheitliche Schädigung" ersetzt worden, um die Terminologie redaktionell an die entsprechenden Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes anzupassen.
Nummer 12
Die Legaldefinition des Begriffes "Gesundheitsschädling" wird neu aufgenommen.
Der in § 13 BSeuchG verwendete Begriff des "tierischen Schädlings" wurde im Gesetz durch den Begriff "Gesundheitsschädling" ersetzt. Damit wird verdeutlicht, dass hier nur solche Schädlinge gemeint sind, bei denen, im Gegensatz zum Pflanzenschädling, die Gefahr besteht, dass durch sie Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können. Unter den Begriff "Gesundheitsschädling" nach diesem Gesetz fallen nicht die Allergene oder Toxine erzeugenden Parasiten oder Schädlinge. Das Gesetz sieht Maßnahmen gegen Gesundheitsschädlinge vor, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen.
Nummer 13
Der Begriff der Sentinel-Erhebung wurde neu in das Gesetz aufgenommen und daher entsprechend erklärt.
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