Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§

zu § 3

Prävention und Aufklärung

Die Information über Infektionsgefahren und die individuellen Möglichkeiten zu deren Verhütung spielen eine überragende Rolle beim Schutz vor Infektionen. Dies haben besonders eindrucksvoll die Informationskampagnen zur Nutzung der Schluckimpfung gegen Kinderlähmung und die effektiven Aufklärungsanstrengungen bei der Eindämmung von AIDS gezeigt. Eine vergleichbare Regelung findet sich in den §§ 14 und 15 GeschlKrG, in denen die Aufklärung als besondere Aufgabe der Gesundheitsämter und anderer Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge genannt ist. Entsprechend der großen Bedeutung wird die Verpflichtung zur Aufklärung und Information als öffentliche Aufgabe in den Abschnitt "Allgemeine Vorschriften" aufgenommen. Die sachgerechte Aufklärung schließt ein, dass die zuständigen Stellen gezielte und wirksame Präventionsstrategien entwickeln und diese regelmäßig auf Effizienz und Effektivität überprüfen. Diese Vorschrift richtet sich nicht nur an die Gesundheitseinrichtungen selbst, sondern auch an Behörden wie z.B. Jugendamt oder Schulamt.


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