| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz - IfSG 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften |
§ |
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und
Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten,
Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten
soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen
Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die
Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen,
Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention
übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.
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