| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz - IfSG 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften |
§ |
§ 3
Prävention und Aufklärung
Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe. Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und individuellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs- Betreuungs- und Versorgungsangebote zu informieren.
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