| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 3. Abschnitt - Meldewesen |
§ |
zu § 6
Meldepflichtige Krankheiten
§ 6 bestimmt, welche Krankheiten von den nach § 8 zur Meldung verpflichteten Personen zu melden sind.
Bei der Auswahl der zu meldenden übertragbaren Krankheiten sind berücksichtigt:
Hier werden die Krankheiten aufgeführt, die bereits auf Grund des klinischen Bildes oder klinischer Verdachtsmomente zu melden sind.
Die Unterschiede der Meldepflicht nach diesem Gesetz gegenüber Regelungen des BSeuchG, des GeschlKrG, der LabBerPflV sowie der HSEV werden in der Begründung zu § 7 im Rahmen einer Synopse dargestellt.
Nummer 1
Diese Liste umfasst Krankheiten, bei denen schon der Verdacht des Vorliegens ein Handeln des Gesundheitsamtes erfordert.
Nummer 2
Hier wird geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Verdacht auf bzw. die Erkrankung an einer akuten infektiösen Erkrankung des Magen-Darm-Traktes bzw. der mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung zu melden ist. Die Häufigkeit von Durchfallerkrankungen würde bei Meldung jedes Einzelfalles, wie es das BSeuchG vorsieht, rasch zu einer - infektionsepidemiologisch nicht zu rechtfertigenden - Blockierung der Meldesysteme führen. Deshalb wird im Gesetz die Meldung von infektiösen Gastroenteritiden beschränkt auf Fälle, die wegen der Häufung oder der besonderen Gefährdung Dritter durch die Tätigkeit im Lebensmittelbereich ein unverzügliches Handeln der zuständigen Gesundheitsämter erfordern, um
Die Verpflichtung zur Meldung des Verdachts einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung wurde in das Gesetz aufgenommen, um die zur Klärung des Falles notwendigen Untersuchungen und Abwehrmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.
Schutzimpfungen sind die wirksamste Methode, vor Infektionskrankheiten zu schützen. In sehr seltenen Fällen kann die Impfung selber zu einer Krankheit führen. Dies kann bedingt sein durch bei der Impfstoffprüfung unerkannt gebliebene Verunreinigungen, z. B. durch Pyrogene, aber auch durch individuelle Dispositionen des Impflings selbst. Darüber hinaus kann es nach einer Impfung mit abgeschwächten, lebenden Erregern in sehr seltenen Fällen zu einer Erkrankung einer Kontaktperson des Geimpften kommen. Für die Bewertung des Nutzens einer Impfung ist die umgehende Klärung des Verdachts einer ungewöhnlichen Impfreaktion unverzichtbar. Belastbare Aussagen über deren Häufigkeit und Ursache sind wichtige Argumente in der Diskussion um die Stärkung des Impfgedankens. Das Gesundheitsamt ist nach § 11 Abs. 2 verpflichtet, den gemeldeten Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung der zuständigen Landesbehörde und der nach § 77 AMG zuständigen Bundesoberbehörde zu melden, so dass von dort die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können. Darüber hinaus ist das Gesundheitsamt durch die Meldung in der Lage, dem Betroffenen Hilfestellung bei einem möglichen Entschädigungsverfahren zu geben.
Durch die hier geregelte Meldepflicht bleibt die gesonderte Antragstellung auf Entschädigung beim zuständigen Versorgungsamt unberührt.
Nummer 4
Die Vorschrift entspricht § 3 Abs. 5 BSeuchG.
Nummer 5
Diese Vorschrift dient der Ergänzung der im einzelnen aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten im Sinne eines Auffangtatbestandes.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass sämtliche übertragbaren Krankheiten, die eine besondere Gefahr für die Bevölkerung darstellen, gemeldet werden. Eine solche Gefahr kann bestehen beim Auftreten bisher unbekannter bedrohlicher Krankheiten entsprechend Buchstaben a oder dann, wenn bekannte, nicht unter Nummer 1 genannte Krankheiten entsprechend Buchstaben b gehäuft auftreten und die dadurch eine Gefahr für die Allgemeinheit bedingen.
Als ein typisches Beispiel einer Krankheit, die während der Geltungszeit des BSeuchG neu aufgetreten und von der Meldepflicht des BSeuchG nicht erfasst ist, weil ein entsprechender Auffangtatbestand nicht vorhanden ist, kann AIDS genannt werden. Erkrankungen durch Salmonella Enteritidis oder E. coli (EHEC) sind dagegen Beispiele für bekannte Krankheiten, die plötzlich gehäuft aufgetreten sind und eine besondere Gefährlichkeit erlangt haben. Weltweite Veränderungen in den Handels- und Migrationsbewegungen, im Reiseverkehr, im zwischenmenschlichen Verhalten und Eingriffe in die Umwelt können weitreichende Veränderungen in der Ausbreitung von Krankheitserregern bewirken.
Zu Absatz 2
Die zusätzlich zur namentlichen Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene Mitteilung von Tuberkulosekranken, die eine Behandlung verweigern oder abbrechen, ist neu. Sie ist aus zwei Gründen erforderlich: Eine unbehandelte aktive Lungentuberkulose kann auch unter günstigen hygienischen Bedingungen eine Quelle zahlreicher weiterer Infektionen sein. Diese Gefahr kann nur durch eine ununterbrochene sachgerechte Behandlung der Erkrankung beseitigt werden. Zum anderen besteht bei nicht sachgerechter Behandlung oder Abbruch der Behandlung, bevor die Lungentuberkulose geheilt ist, die Gefahr, dass die Mykobakterien gegen die eingesetzten antibakteriellen Wirkstoffe resistent werden. Dies zeigt sich weltweit besonders unter schlechten sozialen Bedingungen. In den letzten Jahren sind zunehmend Mykobakterien isoliert worden, die gegen mehrere oder sogar alle bekannten Tuberkulostatika resistent sind. Damit bekommt die Bedrohung durch die Tuberkulose eine neue Dimension. Die Entstehung und Ausbreitung multiresistenter Erreger zu verhindern, ist eine dringende Aufgabe der Tuberkulosebekämpfung. Die neue Vorschrift unterstützt das Erreichen dieses wichtigen Zieles.
Zu Absatz 3
Nosokomiale Infektionen sind nicht nur in Deutschland, sondern weltweit ein Problem. Neben dem oft vermeidbaren Leid der Betroffenen bedeuten diese Erkrankungen auch eine erhebliche Belastung der Gesundheitsversorgungssysteme. Die fortlaufende interne Überwachung und Bewertung (Surveillance) von nosokomialen Infektionen als Indikator für den Hygienestandard in einem Krankenhaus wird in § 23 Abs. 1 geregelt. Eine Meldung dieser Fälle an das zuständige Gesundheitsamt ist nicht vorgesehen. Absatz 3 sieht jedoch eine nichtnamentliche Meldung an das Gesundheitsamt für eine Häufung von Infektionen vor, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang vermutet wird (Ausbruch). Durch Studien ist belegt, dass etwa 10 % aller Krankenhausinfektionen durch Ausbrüche verursacht werden. Ein solches Ereignis möglichst rasch zu beenden, ist ureigenstes Interesse der Krankenhäuser. Das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen kann zum einen durch die vorgeschriebene Surveillance gem. § 23 Abs. 1 festgestellt werden, wenn im Rahmen dieser Beobachtung eine statistisch signifikante Erhöhung der erfassten Infektionen festgestellt wird, zum anderen wird ein Ausbruch aber auch häufig durch das mikrobiologische Labor oder durch Hinweise des Stationspersonals festgestellt. Zur Ermittlung der Infektionsquelle bedarf es dann deskriptiver oder analytischer Untersuchungen. Als Hilfestellung für die Gesundheitseinrichtungen erarbeitet das RKI "Leitlinien zur Untersuchung von Ausbrüchen nosokomialer Infektionen" in Form eines Handbuches. Dadurch sollen die Untersucher in die Lage versetzt werden, die Infektionsquelle zu ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ergreifen. Die nichtnamentliche Meldung des Ausbruchs an das Gesundheitsamt hat den Zweck, die Gesundheitsbehörde als Berater zu beteiligen. Dass die Vorschrift im Kern nicht Kontrolle, sondern eine fachliche Zusammenarbeit und die Problembewältigung zum Ziel hat, zeigt die Tatsache, dass ein Unterlassen nach diesem Gesetz weder mit Strafe noch mit Bußgeld geahndet wird.
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