| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 3. Abschnitt - Meldewesen |
§ |
zu § 7
Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
Durch § 7 wird eine präzisierte Meldepflicht für den direkten oder indirekten Nachweis der genannten Krankheitserreger eingeführt. Dabei wird zwischen namentlichen und nichtnamentlichen Meldungen unterschieden. Die namentliche Meldepflicht ist auf solche Krankheitserreger beschränkt, deren direkter oder indirekter Nachweis eine unmittelbare Reaktion des Gesundheitsamtes erfordert, um Maßnahmen zur Eindämmung einer akuten Weiterverbreitungsgefahr ergreifen zu können oder, z.B. nach vorheriger Meldung des Verdachts einer akuten Virushepatitis durch den behandelnden Arzt, bei nachfolgender Meldung einer Hepatitis B Infektion durch das Labor die Maßnahmen auszusetzen, die nur im Falle der Bestätigung einer Hepatitis A oder E angezeigt sind.
Zu Absatz 1
Meldepflichtig ist nur der direkte oder indirekte Nachweis eines Krankheitserregers als Hinweis auf eine akute Infektion. Die zu meldenden Untersuchungsbefunde können bereits erstattete Meldungen durch den behandelnden Arzt bestätigen bzw. präzisieren, wenn auf Grund klinischer Symptome vom behandelnden Arzt eine meldepflichtige übertragbare Krankheit zwar vermutet worden war, aber erst der direkte oder indirekte Erregernachweis zur endgültigen Diagnose führt. So kann der behandelnde Arzt bei der Diagnose einer akuten Virushepatitis, ohne Kenntnis der Ergebnisse der weiterführenden mikrobiologischen Diagnostik, nicht entscheiden, welche Ursache für die Hepatitis verantwortlich ist. Schließlich kann, insbesondere bei seltenen Erregern, erst die Labordiagnostik Aufschluss über eine Infektion als Grund einer Erkrankung geben, die vom behandelnden Arzt gar nicht oder nur differentialdiagnostisch erwogen wurde, ihm aber nicht ausreichend für die Äußerung eines Verdachts einer Erkrankung im Sinne des § 6 dieses Gesetzes erschien. Entsprechend wurde für einige der früher nach § 3 BSeuchG meldepflichtigen Erkrankungen die Meldepflicht auf den Labornachweis des entsprechenden Erregers beschränkt. Bei einzelnen Erregernachweisen (z.B. Adenoviren) wurde einerseits die Meldung auf bestimmte Untersuchungsmaterialien beschränkt, um das Auftreten der durch diese Krankheitserreger besonders bedeutsamen übertragbaren Krankheit - hier der epidemischen Bindehautentzündung - zu erkennen. Andererseits besteht im Falle des Hepatitis-C-Virus auf Grund des Standes von Wissenschaft und Technik eine Meldepflicht für alle indirekten Erregernachweise. Eine Differenzierung in akute und chronische Infektionen aufgrund der Laborbefunde ist bislang nicht möglich. Gleichwohl ist die Ermittlungstätigkeit des Gesundheitsamtes zur Aufklärung möglicher Infektionsquellen zum Schutz der Allgemeinheit unabweisbar.
Zu Absatz 2
Die in dieser Vorschrift aufgeführte Liste von Krankheitserregern ist nicht abschließend. Es können neue, nicht aufgeführte Krankheitserreger durch eine akute Häufung zu einer Bedrohung für die Gesundheit der Bevölkerung werden. Solche zeitlichen und örtlichen Häufungen können der erste Hinweis auf das Auftreten neuer Krankheitserreger sein oder auf geänderte epidemiologische Bedingungen. Diese Meldepflicht ergänzt die Meldepflicht aus § 6 Abs. 1 Nummer 5.
Zu Absatz 3
Die in Absatz 3 aufgenommenen Erreger rechtfertigen keine namentliche Meldung, da das Gesundheitsamt im Einzelfall nicht unmittelbar tätig wird. Sie sind jedoch aus folgenden Gründen nichtnamentlich meldepflichtig:
Der Nachweis von Treponema pallidum (Syphilis) und HIV gibt wichtige Aufschlüsse über die Verbreitung der Infektionen und den Erfolg von Aufklärungsstrategien zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten.
Bei der Malaria handelt es sich um die wichtigste parasitäre Importerkrankung, die nicht selten tödlich endet. Ihre Häufigkeit gibt Aufschluss über notwendige Präventions- und Aufklärungsstrategien.
Das Risiko für Echinococcus-Infektionen wird in Zusammenhang mit der zunehmenden Fuchsdichte als Folge der erfolgreichen Tollwutbekämpfung zunehmen. Eine Überwachung der Erkrankungshäufigkeit gibt Hinweise auf möglichen Handlungsbedarf seitens der Veterinärbehörden.
Der Anstieg oder Abfall der Infektionen durch Toxoplasma gondii und Rubellavirus (Röteln) ist ein Indikator für den Erfolg von Präventionsstrategien (Schutzimpfung bzw. Expositionsprophylaxe) vor und während der Schwangerschaft.
In der folgenden Synopse sind tabellarisch die bestehenden Meldepflichten aus BSeuchG, GeschlKrG, LabBerPflV, HSEV und EHEC-Verordnung den Regelungen im Gesetz gegenübergestellt. Die Abweichungen im Gesetz vom bisherigen Recht sind, soweit nicht bereits erfolgt, im Anschluss an die Synopse erläutert und begründet.
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