| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 3. Abschnitt - Meldewesen |
§ |
zu § 8
Zur Meldung verpflichtete Personen
Die Vorschriften im § 4 BSeuchG über die zur Meldung verpflichteten Personen wurden weitgehend übernommen, aber präzisiert. Im Hinblick auf § 6 Abs. 2 wurde auch die "Mitteilung" aufgenommen. Die klare Abgrenzung meldepflichtiger Erkrankungen von meldepflichtigen Untersuchungsbefunden ist hier zu berücksichtigen.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Im BSeuchG wird in § 4 Abs. 1 der behandelnde oder jeder sonst hinzugezogene Arzt zur Meldung verpflichtet. Hiermit sollte sichergestellt werden, dass über jedes meldepflichtige Ereignis auch berichtet wird. Dieses Ziel soll beibehalten werden. Da allerdings die Formulierung "sonst hinzugezogener Arzt" in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat, mit der Folge, dass tatsächlich viele Meldungen unterblieben, wird nunmehr eindeutig festgelegt, dass jeder feststellende Arzt - vorbehaltlich des Nachweises einer bereits erfolgten Meldung - zur Meldung verpflichtet ist. Die Regelung für Ärzte in Krankenhäusern entspricht im wesentlichen § 4 Abs. 2 BSeuchG.
Zu Nummer 2
In Nummer 2 werden die Personen genannt, die regelmäßig zur Meldung von Befunden nach § 7 verpflichtet sind. Eine vergleichbare Vorschrift findet sich im § 9 BSeuchG. Während § 9 Abs. 2 BSeuchG Untersuchungsstellen, die Teil eines Krankenhauses sind, ausdrücklich von der Meldepflicht ausnimmt, wenn die meldepflichtigen Untersuchungsergebnisse einen Patienten des Krankenhauses betreffen, werden sie nunmehr im Gesetz ausdrücklich einbezogen. Dies ist dadurch begründet, dass im Gesetz zwischen meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Krankheitserregern differenziert wird, so dass es sich nicht mehr um die gleichen Meldeinhalte handelt.
Zu Nummer 3
Mit der ausdrücklichen Nennung der Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik wird klargestellt, dass auch post mortem erhobene Befunde, die auf das Vorliegen eines meldepflichtigen Tatbestandes hinweisen, z. B. eine bei der Obduktion entdeckte ansteckungsfähige aktive Lungentuberkulose oder eine Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK), den zuständigen Behörden gemeldet werden. Auch solche Befunde können bei der Aufklärung von Infektionsquellen oder -ketten eine große Rolle spielen.
Zu Nummer 4
Die in § 4 Abs. 1 BSeuchG geregelten Meldeverpflichtungen des Tierarztes werden einer eigenen Nummer zugewiesen.
Zu Nummer 5
Die Regelung entspricht im wesentlichen § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BSeuchG. Die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 ist gegenüber der weitergehenden Regelung im BSeuchG auf die Nummern 1, 2 und 5 beschränkt, weil davon auszugehen ist, dass bei den meldepflichtigen Fällen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ein Arzt hinzugezogen worden ist. Die Formulierung wurde in Anlehnung an § 203 Strafgesetzbuch gewählt, um die Meldeverpflichtung auf einen sachkundigen Personenkreis zu begrenzen.
Zu Nummer 6
Nummer 6 entspricht inhaltlich § 4 Abs. 1 Nr. 4 BSeuchG, erweitert um die verantwortlichen Luftfahrzeugführer.
Zu Nummer 7
Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 4 Abs. 1 Nr. 5 BSeuchG. Die Verpflichtung gilt nur für die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 meldepflichtigen Tatbestände.
Zu Nummer 8
Da viele Menschen im Krankheitsfalle auch Heilpraktiker aufsuchen, sind diese in das Meldesystem ausdrücklich einzubeziehen, auch wenn ihnen die Behandlung einer meldepflichtigen Krankheit untersagt ist (vgl. § 24).
Zu Absatz 2
Da die in Satz 1 genannten Personen in der Regel nur vorübergehenden Kontakt mit den Patienten haben, soll die Meldung durch die Ärzte der aufnehmenden Einrichtung erfolgen. Satz 2 ersetzt den bisherigen § 4 Abs. 3 BSeuchG. Sie dient dazu, überflüssige und zusätzlichen Aufwand verursachende Doppelmeldungen zu verhindern.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift wurde neu in das Gesetz aufgenommen. Ebenso wie bei Absatz 2 sollen mit dieser Regelung Doppel- und Mehrfachmeldungen verhindert werden. Sie wird insbesondere dort von Bedeutung sein, wo bei einer Behandlung mehrere Ärzte eingebunden sind, wie dies bei der Beteiligung von ambulanten Fachärzten oder bei einer Einweisung des Kranken in ein Krankenhaus regelmäßig der Fall ist. In diesen Fällen wird es zweckmäßig sein, wenn der Meldepflichtige, der eine Meldung bereits erstattet hat, ein Doppel der Meldung oder einen anderen Nachweis dem weiter behandelnden Arzt zur Verfügung stellt. Das Vorliegen eines konkreten Nachweises ist erforderlich, denn es muss sichergestellt sein, dass der betreffende meldepflichtige Tatbestand tatsächlich gemeldet worden ist. Der Nachweis ist nicht zuletzt wegen der Sanktionen bei Nichteinhaltung der Verpflichtung von Bedeutung. Wenn der Meldepflichtige andere oder zusätzliche Daten feststellt, so müssen diese auch dann gemeldet werden, wenn der Fall als solcher bereits gemeldet worden ist.
Zu Absatz 4
Mit dieser Regelung sollen auch die Fälle erfasst werden, bei denen Laboruntersuchungen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durchgeführt werden. Bei der Notwendigkeit der Erfassung dieser Angaben und den daraus zu folgenden Maßnahmen ist es unerheblich, wo der Nachweis der Krankheitserreger erfolgt ist.
Zu Absatz 5
Durch diese Regelung soll das Gesundheitsamt die gegebenenfalls eingeleiteten Maßnahmen beenden können.
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