| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 3. Abschnitt - Meldewesen |
§ |
zu § 9
Namentliche Meldung
Zu Absatz 1
Die Angaben, die eine namentliche Meldung durch den behandelnden Arzt oder andere zur Meldung verpflichtete Personen enthalten soll, sind hier erstmalig gesetzlich detailliert aufgeführt. Zur namentlichen Meldung gehören die Angaben, die das Gesundheitsamt zur Einleitung der erforderlichen Maßnahmen benötigt. Das Gesundheitsamt soll durch die Angaben möglichst zeitnah in die Lage versetzt werden, etwaige Infektionsquellen gezielt zu ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu veranlassen. Dazu kann es auch erforderlich sein, dass Meldungen verschiedener Meldepflichtiger einem bestimmten Ereignis zugeordnet werden können.
Die Angaben berücksichtigen auch Alter, Geschlecht, Wohnort oder Infektionsquelle im Ausland, die zur infektionsepidemiologischen Bewertung der Krankheitsverbreitung und für allgemeine Bekämpfungsstrategien benötigt werden.
Die Einschränkung in Absatz 1 letzter Satz ist sachgerecht, da die dort aufgeführten Personen im Einzelfall nicht in der Lage sein werden, alle in dieser Vorschrift genannten Angaben zu machen. Durch die Vorschrift soll keine Offenbarungspflicht für den Patienten geschaffen werden, so dass der Meldepflichtige nur die Angaben machen kann, die ihm aus eigener Erkenntnis oder durch freiwillige Angaben des Patienten vorliegen
Zu Absatz 2
Die Angaben, die von den hier genannten Untersuchungsstellen gefordert werden, entsprechen zum Teil den Inhalten des Absatzes 1. Sie berücksichtigen, dass das Gesundheitsamt aufgrund der namentlichen Meldepflicht eigene zielgerichtete Maßnahmen einleiten kann. Dazu dienen auch die Angaben zum Untersuchungsmaterial und zur Nachweismethode.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 5 BSeuchG.
Auch wenn nicht alle geforderten Angaben vorliegen, soll eine Meldung unverzüglich erfolgen, da eine Verzögerung unter Umständen zu einer gravierenden Beeinträchtigung erforderlicher Maßnahmen führen kann.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt den konkreten Meldeweg bei Meldungen durch verantwortliche Luftfahrzeugführer oder Kapitäne von Seeschiffen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt den Datenschutz.
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