Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
3. Abschnitt - Meldewesen
§

zu § 11

Übermittlungen durch das Gesundheitsamt und die zuständige Landesbehörde

Zu Absatz 1

In § 4 Abs. 2 Nummern 3 und 4 wird bestimmt, dass das Koordinierungszentrum auf der Basis der Meldungen meldepflichtiger Krankheiten und meldepflichtiger Untersuchungsergebnisse Zusammenfassungen erstellt und infektionsepidemiologische Auswertungen durchführt. § 11 regelt die Modalitäten der Meldungen durch das Gesundheitsamt und der zuständigen Landesbehörde an das Robert Koch-Institut. Das Gesundheitsamt vor Ort sichert die Validität der bei ihm eingehenden Meldungen und stellt fest, ob die gemeldeten Krankheitserreger auf eine aktive Infektion hinweisen, die unmittelbares Handeln erfordert. Die validierten Daten sind entsprechend der Falldefinitionen zu standardisieren, um eine Vergleichbarkeit der an das RKI weitergemeldeten Diagnosen sicherzustellen. Dies kann je nach Erforderlichkeit nach dem drei- oder vierstelligen Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-Verschlüsselung) in der jeweiligen vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung erfolgen. Regelungen über die Information anderer beteiligter Behörden auf Länderebene sind in § 11 nicht getroffen, da dies in die Zuständigkeit des jeweiligen Landes fällt.

Die Meldungen an das RKI erfolgen über die zuständige Landesbehörde, damit diese aktuell informiert ist. Die Festlegung eines Meldetages soll sicherstellen, dass die Rückinformationen zeitnah erfolgen können. Die Bestimmung in Satz 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass aktuelle Informationen nicht immer vollständig sein können und nicht selten aufgrund weiterer Meldungen oder Nachforschungen korrigiert oder revidiert werden müssen. Die korrigierten Meldungen sind für die Qualität der infektionsepidemiologischen Analysen unverzichtbar.

Zu Absatz 2

Hier ist ein besonderer Meldeweg für den Verdacht eines Impfschadens und Fälle, bei denen der Verdacht besteht, dass ein Arzneimittel die Infektionsquelle ist, festgelegt, damit die zuständigen Bundesbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben weiterführende Untersuchungen einleiten können. Die Übermittlungspflicht nach Absatz 1 bleibt unberührt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt die in der Vorschrift genannte Entscheidung des Europäischen Parlamentes und des Rates um. Da die nach der Entscheidung zu meldenden Krankheiten und Maßnahmen noch zu präzisieren sind und dem jeweiligen Änderungsbedarf unterliegen, wird hier allgemein auf die zuständige Behörde abgestellt.

 


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