| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 3. Abschnitt - Meldewesen |
§ |
zu § 12
Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation und das Europäische Netzwerk
Zu Absatz 1
In dieser Vorschrift werden die Meldemodalitäten zur Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Weltgesundheitsorganisation geregelt. Meldungen zu Cholera, Gelbfieber und Pest entsprechen den Internationalen Gesundheitsvorschriften. Die Meldepflichten zu den übrigen aufgeführten Erkrankungen ergeben sich aus den speziellen Beschlüssen der Weltgesundheitsorganisation.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Aufgaben des Robert Koch-Institutes im Hinblick auf das Europäische Netzwerk.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Unterrichtungspflicht der Länder.
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