Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
3. Abschnitt - Meldewesen
§

zu § 14

Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten

Die Auswahl der durch Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten oder Krankheitserreger soll durch das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den Ländern erfolgen. Unabhängig hiervon können die Länder eigene Sentinel-Erhebungen durchführen, falls sie dies für erforderlich halten.

 


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