| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 3. Abschnitt - Meldewesen |
§ |
zu § 14
Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten
Die Auswahl der durch Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten oder Krankheitserreger soll durch das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den Ländern erfolgen. Unabhängig hiervon können die Länder eigene Sentinel-Erhebungen durchführen, falls sie dies für erforderlich halten.
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