Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
3. Abschnitt - Meldewesen
§

zu § 15

Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage

Zu Absatz 1

§ 15 entspricht im wesentlichen § 7 BSeuchG.
Von der Ermächtigung im § 7 BSeuchG hat das Bundesministerium für Gesundheit zuletzt durch die Verordnung über EHEC Gebrauch gemacht.
Der Begriff "Krankheitserreger" wurde im Hinblick auf die Trennung der Meldepflicht für Krankheiten und Krankheitserreger zusätzlich aufgenommen.

Zu Absatz 2

Der Zeitraum von einem Jahr (bisher 3 Monate) ist erforderlich, da wegen des erforderlichen Schutzes Dritter Regelungslücken nicht hingenommen werden können.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht § 7 Abs. 3 BSeuchG.

 


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