| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 3. Abschnitt - Meldewesen |
§ |
zu § 15
Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
Zu Absatz 1
§ 15 entspricht im wesentlichen § 7 BSeuchG.
Von der Ermächtigung im § 7 BSeuchG hat das
Bundesministerium für Gesundheit zuletzt durch die Verordnung über EHEC
Gebrauch gemacht.
Der Begriff "Krankheitserreger"
wurde im Hinblick auf die Trennung der Meldepflicht für Krankheiten und
Krankheitserreger zusätzlich aufgenommen.
Zu Absatz 2
Der Zeitraum von einem Jahr (bisher 3 Monate) ist erforderlich, da wegen des erforderlichen Schutzes Dritter Regelungslücken nicht hingenommen werden können.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht § 7 Abs. 3 BSeuchG.
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