| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz - IfSG 3. Abschnitt - Meldewesen |
§ |
§ 11
Übermittlungen durch das Gesundheitsamt und die zuständige Landesbehörde
(1) Die an das Gesundheitsamt der Hauptwohnung namentlich gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern werden gemäß den nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a veröffentlichten Falldefinitionen zusammengeführt und wöchentlich, spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche, an die zuständige Landesbehörde sowie von dort innerhalb einer Woche an das Robert Koch-Institut ausschließlich mit folgenden Angaben übermittelt:
| 1. | Geschlecht |
| 2. | Monat und Jahr der Geburt |
| 3. | zuständiges Gesundheitsamt |
| 4. | Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wenn möglich Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion |
| 5. | Art der Diagnose |
| 6. | wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko, Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung |
| 7. | Land, soweit die Infektion wahrscheinlich im Ausland erworben wurde |
| 8. | bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit |
| 9. | Aufnahme in einem Krankenhaus. |
(2) Ein
dem Gesundheitsamt nach
§ 6 Abs. 3 als
Ausbruch gemeldetes gehäuftes Auftreten nosokomialer Infektionen ist
vom
Gesundheitsamt spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche an die
zuständige Landesbehörde sowie von dort innerhalb einer Woche an das Robert
Koch-Institut ausschließlich mit folgenden Angaben zu übermitteln:
| 1. | zuständiges Gesundheitsamt, |
| 2. | Monat und Jahr der einzelnen Diagnosen, |
| 3. | Untersuchungsbefund |
| 4. | wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko, |
| 5. | Zahl der betroffenen Patienten. |
(3) Der dem Gesundheitsamt gemäß § 6 Abs.1 Nr. 3 gemeldete Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung sowie der dem Gesundheitsamt gemeldete Fall, bei dem der Verdacht besteht, dass ein Arzneimittel die Infektionsquelle ist, sind vom Gesundheitsamt unverzüglich der zuständigen Landesbehörde und der nach § 77 Arzneimittelgesetz jeweils zuständigen Bundesoberbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung muss, soweit ermittelbar, alle notwendigen Angaben, wie Bezeichnung des Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers und die Chargenbezeichnung, bei Impfungen zusätzlich den Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung enthalten. Über den gemeldeten Patienten sind ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste Buchstabe des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben. Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die Übermittlungen dem Robert Koch-Institut innerhalb einer Woche zur infektionsepidemiologischen Auswertung zur Verfügung. Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Die zuständige Behörde übermittelt über die zuständige Landesbehörde an das Robert Koch-Institut die gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) vorgeschriebenen Angaben. Absatz 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
|
► Seitenanfang |
| ► § 12 § 10 ◄ |
| ► Inhaltsverzeichnis IfSG |
| ► Amtliche Begründung zu § 11 |
|
Fenster schließen
|