| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz - IfSG 3. Abschnitt - Meldewesen |
§ |
§ 14
Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten
Das Bundesministerium für Gesundheit legt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Obersten Landesgesundheitsbehörden fest, welche Krankheiten und Krankheitserreger durch Erhebungen nach § 13 überwacht werden. Die Obersten Landesgesundheitsbehörden können zusätzliche Sentinel-Erhebungen durchführen.
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