Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Infektionsschutzgesetz - IfSG
3. Abschnitt - Meldewesen
§

§ 14

Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten

Das Bundesministerium für Gesundheit legt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Obersten Landesgesundheitsbehörden fest, welche Krankheiten und Krankheitserreger durch Erhebungen nach § 13 überwacht werden. Die Obersten Landesgesundheitsbehörden können zusätzliche Sentinel-Erhebungen durchführen.

 


► Seitenanfang
 
► § 15      § 13 ◄
► Inhaltsverzeichnis IfSG
► Amtliche Begründung zu § 14
Fenster schließen Hier können Sie dieses Fenster wieder schließen