| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten |
§ |
zu § 16
Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde
Zu Absatz 1
§ 16 Abs. 1 entspricht im wesentlichen § 10 Abs. 1 BSeuchG.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht weitgehend dem § 10 Abs. 2 BSeuchG. Zusätzlich wird in Satz 1 die Formulierung aufgenommen, dass bei der Durchführung von Ermittlungen Bücher und sonstige Unterlagen und Akten eingesehen werden können und Kopien daraus gefertigt werden können. Dies dient der Rechtsklarheit sowohl für die ermittelnde Behörde als auch für die Betroffenen, indem die Befugnisse der Behörde ausdrücklich genannt werden. Zudem entspricht es den tatsächlichen Erfordernissen im Hinblick auf die Durchführung einer ordnungsgemäßen Ermittlung. Die Pflicht der Verantwortlichen zur Auskunftserteilung ist dahin konkretisiert worden, dass dies insbesondere Auskünfte über den Betrieb, den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle und die Vorlage von Unterlagen, wozu auch dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne und Dateien zählen, umfasst. Insoweit handelt es sich nicht um eine Ausdehnung der Pflichten der Betroffenen, sondern lediglich um eine Klarstellung des bereits bislang Geltenden.
Zu Absatz 3
§ 10 b Abs. 3 BSeuchG wird nicht übernommen, da sein Regelungsinhalt auch in § 32 BSeuchG bereits enthalten ist und nunmehr von § 26 Abs. 2 mit umfasst wird. Durch Absatz 3 wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, Anordnungen zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung von Untersuchungsmaterial zu treffen, soweit die epidemische Lage dies erfordert. Diese Bestimmung ist im Vergleich zum BSeuchG neu. Die Ermächtigung trägt dem Umstand Rechnung, dass es bei bestimmten Krankheitserregern unter Umständen notwendig sein kann, Anordnungen hinsichtlich der Übergabe von Untersuchungsmaterial zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung zu treffen, um epidemiologische Zusammenhänge abzuklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um bislang nicht bekannte bzw. solche Krankheitserreger handelt, die neue Eigenschaften entwickeln.
Zu den Absätzen 4 bis 8
Die Absätze 4 bis 8 der Vorschrift entsprechen im wesentlichen den Absätzen 4 bis 8 des § 10 BSeuchG. In Absatz 7 der Vorschrift wurde § 10 Abs. 7 Satz 4 BSeuchG nicht übernommen, da sein Regelungsinhalt bereits von Absatz 2 erfasst ist.
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