Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten
§

zu § 17

Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder

In § 17 sind die Regelungen der §§ 10a, 10b, 12a, 13 BSeuchG zusammengefasst worden. Eine solche Zusammenfassung ist wegen des Sachzusammenhangs geboten.

Zu Absatz 1

§ 17 Abs. 1 entspricht inhaltlich § 10a BSeuchG. Dabei stellt der Wortlaut nunmehr auf die nach diesem Gesetz meldepflichtigen Krankheitserreger ab. Mit dieser Formulierung werden sämtliche meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten erfasst, da der Katalog der meldepflichtigen Krankheitserreger über den der meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten hinausgeht. Gesundheitsschädlinge sind in § 2 Nr. 12 definiert.

Der Bedarf für eine § 10a Abs. 2 BSeuchG entsprechende Regelung entfällt wegen der Meldepflicht in § 7 Abs. 2 des Gesetzes.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht inhaltlich § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BSeuchG.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht im wesentlichen § 10b BSeuchG und wurde bezüglich der besonderen Sachkunde erweitert auch für die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen. Die Eignung der Fachkräfte für die Bekämpfung der Gesundheitsschädlinge orientiert sich an der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997, (BGBl. I S. 275) und § 15e der Gefahrstoffverordnung (BGBl I S. 93, 1783) in Verbindung mit Anhang V Nummer 6 Ziffer 6.3.2 Absatz 5.

Zu Absatz 4

Der Inhalt der Vorschrift entspricht im wesentlichen dem § 12a BSeuchG. Die Ermächtigung zum Erlass einer landesrechtlichen Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten durch Abwasser ist in § 17 nicht mehr enthalten. Sie findet sich wegen des Sachzusammenhangs im Siebten Abschnitt des Gesetzes in § 41.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 13 Abs. 2 und 3 BSeuchG. Die gesonderte Nennung der Kopfläuse dient der Klarstellung, dass sie entsprechend dem Verständnis des Gesetzgebers weiterhin miterfasst sind.

Zu Absatz 6

Die sonstigen Bestimmungen gelten für sämtliche in der Vorschrift genannten Maßnahmen.

Zu Absatz 7

Die Grundrechtseinschränkungen werden im einzelnen aufgeführt.

 


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