| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten |
§ |
zu § 18
Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen, Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbeltieren, Kosten
Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 10c und § 10d BSeuchG in der Fassung vom 23. April 1996.
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht § 10c Abs. 1 BSeuchG.
Zu Absatz 2
Absatz 2 der Vorschrift ist mit § 10c Abs. 2 BSeuchG im wesentlichen identisch. Mit der Ergänzung der Nummer 2a wird klargestellt, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Prüfung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit nur von zulassungspflichtigen Humanarzneimitteln zuständig ist. Mit der Ergänzung der Nummer 2b wird eine Anpassung an die Rechtslage im Pflanzen- und Vorratsschutz vorgenommen. Die Prüfung der Wirksamkeit betrifft nicht die vom Hersteller angegebene Zweckbestimmung, sondern die Eignung für die Anwendung in dem speziellen Fall, in dem Entseuchungen, Entwesungen oder Maßnahmen zur Bekämpfung von Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können, behördlich angeordnet werden. Die Gleichwertigkeit der Prüfung nach Absatz 2 Nr. 2b ist nur dann gegeben, wenn die für die behördlich angeordneten Maßnahmen erforderliche Wirksamkeit nach dem Tilgungsprinzip erreicht wird.
Satz 2 macht deutlich, dass die zuständige Obere Bundesbehörde die notwendigen Untersuchungen auch durch Dritte durchführen lassen kann.
Zu den Absätzen 3 und 4
Die Absätze entsprechen § 10d Abs. 1 und 2 BSeuchG.
§ 10d Abs. 3 BSeuchG konnte entfallen, da die Kostenverordnung zwischenzeitlich erlassen wurde (Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes -KostVGes- vom 29. April 1996, BGBl. I S. 665).
Zu Absatz 5
Mit Absatz 5 wird dem Bundesministerium für Gesundheit die Möglichkeit gegeben, Einzelheiten des Listungsverfahrens festzulegen.
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