| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten |
§ |
zu § 19
Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen
Zu Absatz 1
Da notwendige Regelungsinhalte des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in dieses Gesetz aufgenommen werden, beschreibt § 19 Abs. 1 Aufgaben, wie sie von den Gesundheitsämtern in Ausführung des 4. Abschnitts des Geschlechtskrankheitengesetzes wahrgenommen werden. Sie werden über die im Geschlechtskankheitengesetz genannten Krankheiten hinaus auf alle sexuell übertragbaren Krankheiten ausgedehnt. Wegen ihrer besonderen gesundheitspolitischen Bedeutung wird auch die Tuberkulose (vgl. Begründung zu § 6 Abs. 2) einbezogen.
Aufklärung und Beratung der Allgemeinheit sowie die Bereitstellung von Hilfsangeboten wird nach § 3 zum zentralen Anliegen in der Infektionsprävention erhoben. § 19 stellt eine Präzisierung dieser Aufgaben in bestimmten Fällen dar.
Viele Regelungen aus dem Geschlechtskankheitengesetz haben sich als nicht mehr zeitgemäß und überflüssig erwiesen. So sind die §§ 7 und 8 GeschlKrG, soweit sie das Stillen fremder Kinder bzw. die Abgabe von Muttermilch betreffen, nicht übernommen worden, da das Stillen von Kindern durch andere Personen als die leibliche Mutter heute eine völlig untergeordnete Rolle spielt.
Ferner konnte auf die Übernahme einer entsprechenden Regelung des § 7 Abs. 4 GeschlKrG, wonach derjenige, der an einer Geschlechtskrankheit leidet oder zu irgendeiner Zeit an Syphilis gelitten hat, kein Blut spenden darf, verzichtet werden, da in diesem speziellen Fall die Regelungen des Transfusionsgesetzes Anwendung finden.
Dass die generelle Ausübung von Zwang, namentlicher Erfassung und polizeilicher Kontrolle dazu führen kann, dass Personen mit Geschlechtskrankheiten ärztliche Kontakte (und damit eine Behandlungsmöglichkeit) meiden, zeigen zahllose medizinische und sozialwissenschaftliche Untersuchungen. Dies betrifft insbesondere bestimmte soziale Gruppen, die aus verschiedenen Gründen die klassischen Versorgungseinrichtungen meiden. Gerade diese Gruppen können jedoch durch sexuell übertragbare Krankheiten besonders gefährdet sein und können diese - wenn nicht unverzüglich sachgerecht beraten und behandelt wird - auch entsprechend weitergeben. Dabei darf das Untersuchungsangebot auch im Zusammenwirken des Gesundheitsamtes mit anderen medizinischen Einrichtungen sichergestellt werden.
Dass Gesundheitsämter im Bereich der ärztlichen Schweigepflicht und des medizinischen Datenschutzes umfassendes Vertrauen genießen, hat gerade die Arbeit in den AIDS- und Geschlechtskranken-Beratungsstellen gezeigt.
In der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesen (GVG) war eine medizinische Behandlung durch das Gesundheitsamt ausgeschlossen. In den Gesundheitsdienstgesetzen einiger Länder ist dieses Verbot aufgehoben und für psychisch Kranke die Behandlungsmöglichkeit auch gesetzlich verankert. Das hinter dem Angebot von Beratung und Untersuchung stehende Ziel, sexuell übertragbare Krankheiten und Tuberkulose bei anders nicht zu erreichenden Personengruppen zu erkennen und Dritte vor Ansteckung zu schützen, kann durch die Möglichkeit der aufsuchenden Arbeit und einer sofortigen medikamentösen Therapie - sofern möglich - seitens des Gesundheitsamtes besser erreicht werden. Es wird allerdings auf die Einzelfälle beschränkt, in denen die Personen das bestehende ärztliche Versorgungsangebot nicht wahrnehmen und deshalb die Gefahr der Weiterverbreitung der sexuell übertragbaren Krankheit oder der Tuberkulose besteht. Im Hinblick auf die besondere Sensibilität soll das Angebot bei sexuell übertragbaren Krankheiten anonym in Anspruch genommen werden können. Soweit Daten für Abrechnungszwecke erhoben werden, dürfen sie auch nur für diese Zwecke verwendet werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt entsprechend § 22 GeschlKrG die Kosten der Untersuchung und Behandlung.
Die dort in Nr. 1 genannten §§ 182-184 RVO wurden mittlerweile aufgehoben; die entsprechenden Regelungen sind nunmehr im Sozialgesetzbuch enthalten. Der Text wurde daher redaktionell angepasst.
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