Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten
§

zu § 20

Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Neben der Bereitstellung von hygienisch einwandfreiem Trinkwasser und wirksamen Arzneimitteln hat sich in diesem Jahrhundert unbestritten die Entwicklung von Schutzimpfungen als effektivste Maßnahme zur Verhütung übertragbarer Krankheiten erwiesen. Z. B. kann gegen Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten, Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis, gegen Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln, Hepatitis B und Hepatitis A - Krankheiten, die in Deutschland vorkommen oder mittlerweile wieder vorkommen können - heute durch Impfung zuverlässig geschützt werden. Man kann davon ausgehen, dass künftig weitere Impfstoffe zum Schutz vor gefährlichen übertragbaren Krankheiten verfügbar werden. Trotz eines gestiegenen Lebensstandards und verbesserter Hygiene und trotz der heute gegen viele Krankheitserreger verfügbaren Therapien können ohne Schutzimpfungen Kinder und Erwachsene in Deutschland an diesen Infektionen erkranken, solange diese Krankheiten weltweit epidemisch verbreitet sind. Die Notwendigkeit von Schutzimpfungen hat sich kürzlich durch die Diphtherie-Epidemie in Osteuropa gezeigt. In wenigen Einzelfällen können bei Impfungen Nebenwirkungen beobachtet werden. Dennoch bestehen zu millionenfach jährlich bewährten Schutzimpfungen angesichts des individuellen Schutzes und der umfassenden Möglichkeit zum Schutz weiter Bevölkerungsteile gerade vor schweren Infektionen keine entsprechenden Alternativen. Insgesamt hat die Impfstoffentwicklung zu nebenwirkungsarmen Impfstoffen geführt. Sie unterliegen der staatlichen Prüfung und Zulassung.

Effektive Impfstoffe sind in Deutschland auch für den Schutz vor Infektionen bei Auslandsreisen bedeutsam.

Vom Zeitpunkt der Schutzimpfung bis zum Aufbau einer wirksamen Immunität können - je nach Impfstoff - Tage bis Wochen vergehen. Bei akuter Infektionsgefahr kann die Zeit bis zum Einsetzen des Impfschutzes durch andere befristet wirksame Maßnahmen zur zielgerichteten Verhütung überbrückt werden. Beispielhaft seien genannt die Injektion von Immunglobulinen zum raschen Schutz vor einer Hepatitis-Infektion (passive Immunprophylaxe) sowie die präventive Gabe von antibakteriellen Wirkstoffen zur Abwehr z. B. eines Meningokokken-Ausbruchs oder der Diphtherie bei möglicherweise bereits Infizierten. Diese anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sind eine wirksame Ergänzung der Prävention durch Schutzimpfungen und werden deshalb in diesem Gesetz zusammen mit Schutzimpfungen geregelt.

Zu Absatz 1

Aktuelle Erhebungen des Impfstatus zeigen, dass in Deutschland die Impfbeteiligung bei Kleinkindern z. B. hinsichtlich Masern, Mumps und Röteln nicht ausreicht, um Epidemien zu verhindern. Bestimmte Impfungen bieten keinen lebenslangen Schutz, sondern müssen regelmäßig aufgefrischt werden. So besitzen wahrscheinlich mehr als die Hälfte der Personen, die über 25 Jahre alt sind, keine ausreichende Immunität gegen Diphtherie.

Es gibt verschiedene Bevölkerungsgruppen, die Impfungen als mit ihren Vorstellungen unvereinbar, als unwirksam oder schädlich ablehnen. Diese Impfgegner machen aber in Deutschland weniger als 5 % der Bevölkerung aus. Die in vielen Fällen unzureichende Impfbeteiligung ist nicht darauf zurückzuführen, dass Vorbehalte gegen Schutzimpfungen weit verbreitet sind. Es liegen vielmehr Erkenntnisse darüber vor, dass diese Lücken durch mangelnde Kenntnisse der Bedeutung von Impfungen oder schlicht durch Vergessen einer notwendigen Auffrischung bedingt sind. Eine kontinuierliche Information und gesundheitliche Aufklärung der Bevölkerung ist daher erforderlich, damit alle Bürger die Bedeutung des Impfschutzes erkennen und den erreichbaren Schutz erwerben.

Schutzimpfungen sind freiwillig. Neben den Ärzten, Fachgesellschaften, Krankenkassen und privaten Einrichtungen der Gesundheitsförderung hat der öffentliche Gesundheitsdienst kontinuierlich über die Bedeutung von Schutzimpfungen aufzuklären.

Zu Absatz 2

Vor mehr als 20 Jahren wurde am damaligen Bundesgesundheitsamt die Ständige Impfkommission (STIKO) eingerichtet. Sie gibt Empfehlungen zu Schutzimpfungen und macht Vorschläge zum effektiven Einsatz der Impfstoffe. Dazu gehören die Aufstellung eines Impfkalenders für Säuglinge, Kinder und Erwachsene, die Beschreibung von Indikationen und Gegenanzeigen sowie Anleitungen zur Durchführung einer Impfung.

Schon sehr bald nach ihrer Einrichtung hat die STIKO erreicht, dass die von ihr formulierten Empfehlungen zu Schutzimpfungen von den Ländern und der Ärzteschaft als Leitlinien akzeptiert wurden.

Aufgrund der erheblichen Bedeutung der STIKO-Empfehlungen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung in Deutschland ist es geboten, diese Kommission gesetzlich zu verankern. Die Berufung der Mitglieder der Kommission soll in breitem fachlichen Konsens erfolgen. Die in den §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes niedergelegten Grundsätze sollen bei Berufung und Arbeit der Kommission beachtet werden. Neben Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe soll die Kommission auch Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung entwickeln.

Nach Absatz 2 Satz 6 werden die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Dem Robert Koch-Institut steht es dabei frei, zu den Empfehlungen Stellung zu nehmen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 sieht vor, dass die Obersten Landesgesundheitsbehörden öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen und Maßnahmen zur spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen sollen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass in jedem Land entsprechende Empfehlungen für Schutzimpfungen existieren. Die Befugnis der einzelnen Obersten Landesgesundheitsbehörde, ihre eigenen Empfehlungen insbesondere an epidemiologischen Besonderheiten des jeweiligen Landes auszurichten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Empfehlungen der STIKO die Grundlage bilden sollen. Durch diese öffentlichen Impfempfehlungen der Länder wird verdeutlicht, dass Schutzimpfungen als effiziente Gesundheitsvorsorgemaßnahmen staatlich gefördert werden.

Zu Absatz 4

Mit der Vorschrift wird das BMG ermächtigt, zu regeln, dass bestimmte Schutzimpfungen von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) zu tragen sind. Dabei geht es um solche Schutzimpfungen, die für den Gesundheitsschutz der gesamten Bevölkerung oder bestimmter Bevölkerungsteile von Bedeutung sind, nicht jedoch um solche, die bereits durch Berufsrecht geregelt oder sonst typischerweise von anderen Kostenträgern zu zahlen sind. Damit soll den Krankenkassen in der Vorsorge übertragbarer Krankheiten ein einheitliches Handeln ermöglicht werden. Der Schutz vor übertragbaren Krankheiten ist nicht ausschließlich für Ermessensleistungen der GKV geeignet. Die von der GKV seit einiger Zeit geforderte Neuorganisation des Impfwesens in Deutschland erhält damit eine klare Orientierung.

Impfmaßnahmen als private Gesundheitsvorsorge liegen in hohem Maße im Interesse der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten. Sie sind effizient und in volkswirtschaftlichem Interesse zur Vermeidung von Krankheitsbehandlung in erheblichem Maße kostensparend. Dem entspricht auch die Praxis, dass mehr als 80 % der Impfleistungen von den niedergelassenen Ärzten durchgeführt werden.

Die vom Gesetz eingerichtete Ständigen Impfkommission und die Spitzenverbänden der GKV sind vor Erlass einer Rechtsverordnung zu beteiligen. Durch die Regelung wird festgelegt, dass bei Einführung einer Impfung als Pflichtleistung anstelle von bisheriger Satzungsleistung nicht der für Pflichtleistungen vorgesehene Ausschuss Ärzte/Krankenkassen zuständig ist, sondern ein Fachgremium und die Spitzenverbände der GKV den Verordnungsgeber zu beraten haben.

In der Rechtsverordnung sollen weiterhin die sowohl von der Fachöffentlichkeit als auch von der GKV geforderte Erfassung und Dokumentation von Impfleistungen zur Feststellung von Durchimpfungsraten eine rechtliche Grundlage erhalten.

Zu Absatz 5

Diese Vorschrift entspricht im wesentlichen § 14 Abs. 4 BSeuchG.

Zu Absatz 6

Die Regelung entspricht im wesentlichen § 14 Abs. 1 BSeuchG. Die Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe wurden auch hier aufgenommen. Der Begriff "in bösartiger Form" wurde ersetzt durch die Formulierung "mit klinisch schweren Verlaufsformen", da "bösartig" häufig im Zusammenhang mit Krebserkrankungen gebraucht wird.

Zu Absatz 7

Absatz 6 ist identisch mit § 14 Abs. 2 BSeuchG.

 


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