Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten
§

zu § 21

Impfstoffe

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 15 BSeuchG.

Impfstoffe, wie z. B. die Masern-, Mumps- und Röteln-Impfstoffe enthalten attenuierte Mikroorganismen, die als Arzneimittel dazu bestimmt sind, beim Menschen zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet zu werden.

 


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