| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten |
§ |
zu § 21
Impfstoffe
Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 15 BSeuchG.
Impfstoffe, wie z. B. die Masern-, Mumps- und Röteln-Impfstoffe enthalten attenuierte Mikroorganismen, die als Arzneimittel dazu bestimmt sind, beim Menschen zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet zu werden.
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