Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten
§

zu § 22

Impfausweis

Zu Absatz 1

Absatz 1 ist gegenüber § 16 Abs. 1 BSeuchG inhaltlich unverändert geblieben, die Dokumentationsinhalte werden allerdings durch Absatz 2 erweitert.

Die Forderung, dass jeder impfende Arzt die Impfung im Impfausweis des Impflings dokumentiert oder eine entsprechende Impfbescheinigung ausstellt, ist unverzichtbar. Ein sorgfältig geführter Impfausweis ist eine Voraussetzung für die Schaffung und die Aufrechterhaltung eines umfassenden Impfschutzes; notwendige Impfungen können zeitgerecht durchgeführt oder nachgeholt werden, überflüssige Impfungen können vermieden werden. Von einigen Staaten bzw. von den Internationalen Gesundheitsvorschriften werden im internationalen Reiseverkehr Impfnachweise verlangt. Einige Länder der Bundesrepublik Deutschland haben durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift festgelegt, dass bei Aufnahme in Kindergemeinschaftseinrichtungen ein Dokument vorgelegt werden muss, ob und welche Schutzimpfungen das Kind erhalten hat. Schließlich ist eine Impfdokumentation von großer Bedeutung bei der Bewertung von Entschädigungsansprüchen. Wie im bisherigen Recht soll das Gesundheitsamt Impfbescheinigungen in den Impfausweis übertragen, um somit eine möglichst zusammengefasste Impfdokumentation zu erreichen.

Zu Absatz 2

§ 16 Abs. 2 BSeuchG fordert die Schaffung eines bundeseinheitlichen Impfbuches. Ein einheitliches Impfbuch ist bis jetzt nicht verfügbar. Inzwischen wird als Impfausweis allerdings durchweg ein deutschsprachiges Muster der WHO "Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch" benutzt. Damit ist die Forderung eines bundeseinheitlichen Impfbuches weitgehend verwirklicht.

In Absatz 2 werden die Angaben aufgeführt, die bei jeder Impfung zu dokumentieren sind. Der bei der Impfung verwendete Impfstoff muss über Handelsnamen und Chargennummer eindeutig identifizierbar sein. Die letzte deutsche Ausgabe des WHO-Impfausweises trägt diesen Forderungen bereits Rechnung.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält mit redaktionellen Änderungen Satz 3 aus Absatz 2 des § 16 BSeuchG.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht § 16 Abs. 2 Satz 4 BSeuchG.

 


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