| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten |
§ |
zu § 23
Nosokomiale Infektionen, Resistenzen
Vorbemerkung
Eine Prävalenzstudie ermittelte 1995 zu einem Stichtag eine Rate von 3,5 % nosokomialer Infektionen in den an der Studie teilnehmenden Krankenhäusern. Da jährlich 15 Millionen Menschen in Krankenhäusern behandelt werden, ist daraus hochgerechnet worden, dass mehr als 525.000 Patienten pro Jahr von einer nosokomialen Infektion betroffen sein können. Ein Drittel der Infektionen könnte nach Ansicht der Wissenschaft vermieden werden.
Auch wenn nur ein Teil dieser Erkrankungen vermeidbar ist, müssen nachhaltige Anstrengungen unternommen werden, um diese Zahl zu senken. Im Zusammenhang mit diesen Infektionen entstehen neben persönlichem Leid und verlängerter medizinischer Behandlung erhebliche soziale und wirtschaftliche Kosten. Es wird geschätzt, dass nosokomiale Infektionen jährlich Kosten in Höhe von circa 2,5 bis 3 Milliarden DM verursachen. Hierbei sind nicht die sozialen Folgekosten, z.B. durch Verdienstausfall infolge verlängerter Liegezeiten, eingerechnet.
Zur Verhinderung dieser Entwicklung ist eine verstärkte Durchsetzung krankenhaushygienischer Erfordernisse und Kontrollmaßnahmen notwendig. Zwar haben die Länder aufgrund ihrer Zuständigkeit im Krankenhauswesen in ihren Krankenhausgesetzen Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Krankenhaushygieneverordnungen verankert, allerdings haben bisher nur einige Länder Krankenhaushygieneverordnungen erlassen. Zur Erkennung und Verhütung nosokomialer Infektionen ist eine intensive Beratung, Information und Schulung von Pflegepersonal und Ärzten erforderlich. Erfahrungen aus Pilotprojekten und Studien haben gezeigt, dass durch ein gezieltes Hygiene-Management die Infektionsraten in Krankenhäusern reduziert werden können. Voraussetzung ist der Einsatz entsprechend qualifizierten Personals mit guten infektiologischen und mikrobiologischen Grundkenntnissen.
Die Einführung antibiotisch wirksamer Substanzen in die Medizin ermöglichte eine wirksame Therapie vieler bakterieller Infektionskrankheiten, deren z. T. hohe Mortalitätsraten weltweit stark reduziert werden konnten. Gleichzeitig jedoch hat ihre breite Anwendung auch neue Probleme geschaffen. In zunehmendem Maße werden Resistenzen bei Krankheitserregern beobachtet, die sich bislang als empfindlich gegen die Mehrzahl der antibakteriellen Wirkstoffe erwiesen hatten
Zu Absatz 1
Zur Verbesserung der Situation bei nosokomialen Infektionen ist die frühzeitige und konsequente Erfassung ausgewählter nosokomialer Infektionen und die Analyse von deren Ursache unerlässlich. In Absatz 1 wird erstmals die Verpflichtung zu deren gesonderter Erfassung für Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren festgelegt. Die Regelung soll die positiven Erfahrungen vieler Einrichtungen auf diesem Gebiet aufgreifen und die eigenverantwortliche Qualitätskontrolle stärken. Art und Umfang werden auf der Grundlage von Modellprojekten vom RKI gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b festgelegt. Die Festlegung der Kriterien erfolgt mit dem Ziel, spezielle und die am häufigsten auftretenden nosokomialen Infektionen zu erfassen. Die Regelung ergänzt § 6 Abs. 3.
Auch die Erfassung von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen wird festgelegt. Die Beobachtung von Trends hinsichtlich der Resistenzentwicklung von Krankheitserregern ist wichtig, um mögliche Ursachen frühzeitig zu erkennen und mit geeigneten Maßnahmen reagieren zu können. Eine solche Beobachtung wird in erster Linie in Krankenhäusern möglich sein, da sich dort die durch resistente Erreger schwer zu behandelnden Krankheitsfälle konzentrieren werden. Zum Beispiel ist speziell an folgende Erreger zu denken: Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus, Vancomycin-resistente Enterokokken, Penicillin-/Cephalosporin-resistente Pneumokokken. Da die Festlegung von Erregern, deren Resistenzentwicklung eine besondere Gesundheitsgefahr darstellt, ständiger Aktualisierung bedarf, soll diese nicht gesetzlich erfolgen. Entsprechend ist das Robert Koch-Institut beauftragt, die Erreger entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen festzulegen.
Den Gesundheitsämtern wird durch die Regelung Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten jederzeit über Art und Häufung nosokomialer Infektionen in einer bestimmten Einrichtung zu informieren.
Zu Absatz 2
Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention wird erstmals gesetzlich verankert. Die Berufung der Mitglieder der Kommission soll in breitem fachlichen Konsens erfolgen. Die in den §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes niedergelegten Grundsätze sollen bei Berufung und Arbeit der Kommission beachtet werden. Die Kommission soll als unabhängiges Expertengremium arbeiten und die Fachexpertise des Robert Koch-Institutes ergänzen und unterstützen. Neben Hinweisen zur besseren Prävention von nosokomialen Infektionen und allgemeinen krankenhaushygienischen Empfehlungen zu Maßnahmen im ärztlichen und pflegerischen Bereich wird sie Anforderungen der Krankenhaushygiene bei betrieblich-organisatorischen Abläufen (Händedesinfektion, Katheterisierung, Verbandswechsel etc.) und der baulichen Gestaltung von Funktionseinheiten erarbeiten. Hierunter fallen z.B. Empfehlungen für die funktionelle und bauliche Gestaltung von besonders infektionsgefährdeten Intensiveinheiten, Entbindungsabteilungen, Dialyseeinheiten, Schleusen, Laboratorien. Nach Absatz 3 Satz 4 werden die Empfehlungen der Kommission vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Dem Robert Koch-Institut steht es dabei frei, zu den Empfehlungen Stellung zu nehmen.
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