Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§

zu § 24

Behandlung übertragbarer Krankheiten

Diese Vorschrift entspricht im wesentlichen § 30 BSeuchG sowie § 9 Abs. 1 GeschlKrG. Der Differenzierung nach Krankheiten (§ 6) und Krankheitserregern (§ 7) wird Rechnung getragen. Durch die Einfügung "insoweit" in Satz 1 wird klargestellt, dass das Ärzteprivileg sich nur auf die Behandlung der in der Vorschrift genannten Krankheiten und Krankheitserreger bezieht.

§ 30 Abs. 2 BSeuchG wird nicht übernommen, da er keine praktische Relevanz besitzt.

 


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