| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten |
§ |
zu § 24
Behandlung übertragbarer Krankheiten
Diese Vorschrift entspricht im wesentlichen § 30 BSeuchG sowie § 9 Abs. 1 GeschlKrG. Der Differenzierung nach Krankheiten (§ 6) und Krankheitserregern (§ 7) wird Rechnung getragen. Durch die Einfügung "insoweit" in Satz 1 wird klargestellt, dass das Ärzteprivileg sich nur auf die Behandlung der in der Vorschrift genannten Krankheiten und Krankheitserreger bezieht.
§ 30 Abs. 2 BSeuchG wird nicht übernommen, da er keine praktische Relevanz besitzt.
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