| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten |
§ |
zu § 25
Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspendern
Zu Absatz 1
Diese Vorschrift entspricht dem § 31 Abs. 1 BSeuchG. Der Rechtsbegriff "ausscheidungs-verdächtig" wurde gestrichen, da diese Tatbestandsalternative in der Praxis keine Rolle gespielt hat und eine sichere Abgrenzung zum Begriff "ansteckungsverdächtig" nicht möglich ist (vgl. Begründung zu § 2 Nr. 5). Der Regelungsinhalt des § 31 Abs. 2 BSeuchG wurde in § 12 aufgenommen, mit Ausnahme der Pocken, da diese seit mehr als 15 Jahren weltweit als ausgerottet gelten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern.
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