Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§

zu § 25

Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspendern

Zu Absatz 1

Diese Vorschrift entspricht dem § 31 Abs. 1 BSeuchG. Der Rechtsbegriff "ausscheidungs-verdächtig" wurde gestrichen, da diese Tatbestandsalternative in der Praxis keine Rolle gespielt hat und eine sichere Abgrenzung zum Begriff "ansteckungsverdächtig" nicht möglich ist (vgl. Begründung zu § 2 Nr. 5). Der Regelungsinhalt des § 31 Abs. 2 BSeuchG wurde in § 12 aufgenommen, mit Ausnahme der Pocken, da diese seit mehr als 15 Jahren weltweit als ausgerottet gelten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern.

 


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