| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten |
§ |
zu § 26
Durchführung
Zu Absatz 1
§ 26 Abs. 1 entspricht inhaltlich § 32 Abs. 1 BSeuchG, wobei zusätzlich der Verweis auf § 16 Abs. 8 aufgenommen wurde.
Zu Absatz 2
Die Bestimmungen in Absatz 2 sind gegenüber § 32 Abs. 2 BSeuchG präzisiert worden. Gegenüber dem BSeuchG ist nunmehr für die Verpflichtung zur Duldung einer Untersuchung die Anordnung durch das Gesundheitsamt erforderlich. Dabei ist nicht festgelegt, wer die erforderlichen Untersuchungen durchführt. Die Einbeziehung des behandelnden Arztes ist möglich. Satz 2 beschreibt unter Übernahme des § 10 Abs. 3 BSeuchG Untersuchungsarten, zu der die Person verpflichtet werden kann. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches können diejenigen, denen die Sorge für ein Kind zusteht, nur in solche Eingriffe einwilligen, die dem Wohl des Kindes (§ 1627 BGB) und nicht ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Soweit Minderjährige selbst einwilligungsfähig sind, ist jedenfalls auch ihre Einwilligung erforderlich. Satz 4 regelt den erforderlichen Datenschutz.
Zu Absatz 3 und 4
§ 26 Abs. 3 und 4 entsprechen inhaltlich den bisherigen Absätzen 3 und 4 des § 32 BSeuchG.
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