| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten |
§ |
zu § 27
Teilnahme des behandelnden Arztes
§ 27 entspricht im wesentlichen § 33 BSeuchG.
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