Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§

zu § 27

Teilnahme des behandelnden Arztes

§ 27 entspricht im wesentlichen § 33 BSeuchG.


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