Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§

zu § 28

Schutzmaßnahmen

Zu Absatz 1

§ 28 Abs. 1 enthält gegenüber § 34 Abs. 1 BSeuchG folgende Neuerungen:

§ 28 wird entsprechend § 16 Abs. 1 so gefasst, dass die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen muss (gebundene Entscheidung). Es besteht kein sachlicher Grund dafür, der Behörde im Bereich der Verhütung übertragbarer Krankheiten eine Handlungsverpflichtung aufzuerlegen, ihr aber bei Bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich der Frage, ob gehandelt werden muss, ein Ermessen einzuräumen. Das Ermessen hinsichtlich der Frage, "wie" gehandelt wird, bleibt davon unberührt.

Die Vorschrift ermöglicht die Anordnung von Maßnahmen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Bei Menschenansammlungen können Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden. Deshalb ist hier die Einschränkung von Freiheitsrechten in speziellen Fällen gerechtfertigt. Die bisher geltende Vorschrift des BSeuchG zählte einzelne Veranstaltungen in Räumen und Ansammlungen unter freiem Himmel beispielhaft auf. Auf diese Aufzählung wird nun verzichtet und stattdessen der Begriff "Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen" verwandt. Durch diese Beschreibung ist sichergestellt, dass alle Zusammenkünfte von Menschen, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen, erfasst werden. Ebenso wurde auf den Begriff "ausscheidungsverdächtig" verzichtet, wie bereits oben zu § 2 Nr. 5 begründet.

Aus Gründen der Systematik sind in § 28 auch die Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne der §§ 33 ff. aufgenommen worden, während die Behörde bislang entsprechende Schutzmaßnahmen insbesondere nach den §§ 46 und 48 BSeuchG treffen konnte. Die einzuschränkenden Grundrechte werden zitiert.

Zur Abwendung möglicher Gefahren für Dritte ist eine Einschränkung auch hinsichtlich des Grundrechts auf Freizügigkeit und des Grundrechts auf Freiheit durch Maßnahmen nach Satz 1 im Einzelfall geboten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem § 34 Abs. 2 BSeuchG.

 


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