| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten |
§ |
zu § 29
Beobachtung
Zu Absatz 1
§ 29 Abs. 1 entspricht dem § 36 Abs. 1 BSeuchG mit der Ausnahme, dass "Ausscheidungsverdächtige" gestrichen werden konnten, da diese Tatbestandsalternative in der Praxis keine Rolle gespielt hat.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht § 36 Abs. 2 BSeuchG. Zusätzlich wurde die Auskunftspflicht zum Wohnungswechsel um jeden Wechsel der Tätigkeiten im Lebensmittelbereich oder in den in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen sowie den Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung gem. § 33 ergänzt. Dies ist notwendig, um dem Gesundheitsamt notwendige Schutzmaßnahmen für diese besonderen Tätigkeitsbereiche zu ermöglichen und damit die Weiterverbreitung bestimmter, in den §§ 34 und 42 genannter Krankheiten am Arbeitsplatz zu verhindern. Die einzuschränkenden Grundrechte werden zitiert.
| ► Seitenanfang |
|
Fenster schließen
|