Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§

zu § 30

Quarantäne

Zu Absatz 1

Der Absatz entspricht im wesentlichen § 37 Abs. 1 BSeuchG. Die Pflicht der Behörde zur Absonderung nach Satz 1 wurde auf solche Krankheiten beschränkt, die sich bereits im üblichen sozialen Kontakt als eine tödliche Gefahr ausbreiten können. Die "Pocken" wurden wegen Ausrottung gestrichen. "Cholera" wurde nicht mehr aufgenommen, weil Maßnahmen nach Satz  2 ausreichen. Wegen der besonderen Gefährlichkeit der quarantänepflichtigen Krankheiten soll eine Absonderung bereits bei Verdacht erfolgen. Weiterhin wurde die Geeignetheit der Einrichtung aufgenommen. Die in Absatz 1 geregelte Absonderung setzt die Freiwilligkeit des Betroffenen und damit seine Einsicht in das Notwendige voraus.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem § 37 Abs. 2 BSeuchG.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem § 37 Abs. 3 BSeuchG, wobei in Satz 1 redaktionell der "Anstaltsbetrieb" zeitgemäßer durch "Betrieb der Einrichtung" ersetzt wurde. Die Vorschrift wurde beibehalten, um die Schutzfunktion dieser Vorschrift für den Betroffenen klar zum Ausdruck zu bringen. Die einzuschränkenden Grundrechte werden zitiert.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht dem § 37 Abs. 4 BSeuchG.

Zu Absatz 5

Der bisherige § 37 Abs. 5 BSeuchG wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit in zwei getrennte Absätze geteilt.

In Absatz 5 wird die bisherige Verpflichtung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, bei den Einrichtungen für den erforderlichen Impfschutz oder eine andere spezifische Prophylaxe der Bediensteten zu sorgen, auf die Träger der Einrichtungen übertragen.

Dies ist aus Gründen des Tarifvertragsrechts (Fürsorge des Arbeitgebers) und von Vorschriften der Berufsgenossenschaften geboten.

Zu Absatz 6

Absatz 6 enthält die bisherigen Bestimmungen der Sätze 2 und 3 des § 37 Abs. 5 BSeuchG, wobei auf die zuständigen Gebietskörperschaften abgestellt wird.

 


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