Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§

zu § 31

Berufliches Tätigkeitsverbot

§ 31 Satz 1 entspricht im wesentlichen dem § 38 BSeuchG bis auf Streichung der Ausscheidungsverdächtigen, die in der Praxis keine Bedeutung erlangten (vgl. Begründung zu § 2 Nr.5).

Mit Satz 2 wurde der Träger von Krankheitserregern neu in diese Regelung aufgenommen. Anders als der Ausscheider verbreitet er die Krankheitserreger nicht fäkal-oral und stellt somit keine Ansteckungsgefahr für die Allgemeinheit im Rahmen des üblichen sozialen Kontakts dar. Er kann jedoch im Einzelfall, aufgrund einer besonderen beruflichen Tätigkeit, Verletzungsgefahren ausgesetzt sein und infolge der Verletzung der Haut oder anderer Organe zu einer Ansteckungsquelle für andere Personen werden.

 


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