Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
6. Abschnitt - Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
§

zu § 33

Gemeinschaftseinrichtungen

§ 33 fasst die in § 44 BSeuchG genannten Schulen sowie die durch § 48 BSeuchG erfassten Einrichtungen nunmehr in einer Vorschrift unter dem Begriff "Gemeinschaftseinrichtungen" zusammen. Dies dient der Übersichtlichkeit und Rechtsklarheit, weil dadurch die bisherigen Verweise überflüssig werden.

Die Zusammenfassung trägt der Gemeinsamkeit dieser Einrichtungen Rechnung, die darin besteht, dass hier Säuglinge, Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt kommen. Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern, die umso schwerere Krankheitsverläufe erwarten lassen, je jünger die betroffenen Kinder sind.

Die Vorschriften der §§ 44 ff. BSeuchG haben sich insgesamt bewährt. Auch der Adressatenkreis dieser Normen ist sachgerecht.

Unter den Begriff "Gemeinschaftseinrichtungen" fallen wegen des besonderen Schutzbedürfnisses der geschlossenen Schulverbände zunächst alle dem allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterricht dienende Schulen. Fachhochschulen und Universitäten sind wie bisher nicht erfasst.

Auch die im § 48 BSeuchG aufgeführten Einrichtungen sind von § 33 inhaltlich übernommen worden, auch wenn in Einzelfällen eine andere Terminologie verwendet wird.

Die in § 48 ausdrücklich erwähnten "Schülerheime, Schullandheime, Säuglingsheime, Kinderheime, Lehrlings- und Jugendwohnheime" werden durch den Begriff "Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut sind" erfasst. Die "Kinderkrippen" und "Kinderhorte" werden zwar nunmehr ausdrücklich aufgeführt, waren bislang aber bereits unter den Begriff "Kindertagesstätten" zu subsumieren. Die ausdrückliche Erwähnung dient lediglich der Rechtsklarheit. Nicht unter § 33 fallen Kinderkrankenhäuser sowie Kinderabteilungen von Allgemeinkrankenhäusern.

 


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