| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 6. Abschnitt - Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen |
§ |
zu § 35
Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
§ 35 soll § 47 BSeuchG ersetzen.
Während der § 47 Abs. 1 BSeuchG zum Ausschluss einer Tuberkulose einen Tuberkulintest und eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit verlangt, verzichtet § 35 auf solche einmaligen Untersuchungen und sieht stattdessen eine Belehrung des betroffenen Personenkreises über die Hinderungsgründe nach § 34 mindestens alle zwei Jahre vor.
In den vergangenen 10 Jahren haben die Untersuchungen nach § 47 Abs. 1 BSeuchG nur wenige Fälle von ansteckungsfähiger Lungentuberkulose ergeben. In dieser Personengruppe wird die Fallfindungsrate auf unter 10 pro 100.000 Untersuchte geschätzt, so dass die Untersuchungen nach § 47 keine tauglichen Mittel darstellen, um Epidemien zu vermeiden. Aus diesem Grunde ist eine generelle routinemäßige Untersuchung nicht mehr verhältnismäßig. Es muss vielmehr auf das eigenverantwortliche Handeln der Betroffenen abgestellt werden, was voraussetzt, dass diese Personen auch über die Hinderungsgründe und ihre Mitwirkungsverpflichtungen entsprechend informiert sind. Insoweit wird der wichtige Leitsatz des Gesetzes "Prävention durch Information und Aufklärung" auch hier konsequent umgesetzt.
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