| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 6. Abschnitt - Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen |
§ |
zu § 36
Einhaltung der Infektionshygiene
Zu Absatz 1
§ 36 Abs. 1 übernimmt im wesentlichen den Regelungsinhalt von § 48a Abs. 1 BSeuchG. Der Kreis der zu überwachenden Einrichtungen wird um solche erweitert, in denen eine erhöhte Gefahr der Krankheitsübertragung gegeben ist. Durch die Absätze 1 und 2 wird je nach Gefährdungsgrad zwischen obligatorisch und fakultativ zu überwachenden Einrichtungen unterschieden.
Der Begriff "seuchenhygienische Überwachung" des § 48a BSeuchG ist durch "infektionshygienische Überwachung" im § 36 ersetzt worden. Die seuchenhygienische Überwachung ist zum Teil dahin interpretiert worden, dass dies nur die Verhütung schwerster sich epidemisch ausbreitender Krankheiten erfasst. Durch den Begriff "infektionshygienische Überwachung" soll klargestellt werden, dass sämtliche Infektionen bei der Überwachung zu berücksichtigen sind.
Zu Absatz 2
Da in Zahnarzt- und bestimmten Arztpraxen, Praxen sonstiger Heilberufe sowie bei weiteren dort genannten Tätigkeiten (z. B. Tätowierung, Piercing) Handlungen vorgenommen werden, die ein Infektionsrisiko mit sich bringen, wird dem Gesundheitsamt die Möglichkeit der infektionshygienischen Überwachung dieser Einrichtungen eingeräumt. Übertragungen von Hepatitis B- und C-Viren in diesen Bereichen sind auch in Deutschland beschrieben. Da nur einige Länder in ihren Gesetzen über den öffentlichen Gesundheitsdienst bereits entsprechende Ermächtigungsgrundlagen für die Gesundheitsämter verabschiedet haben, wird durch diese Regelung eine bundeseinheitliche Handhabung ermöglicht.
Zu Absatz 3
Absatz 3 ist eine Konkretisierung des § 16 Abs. 1 und weist darauf hin, dass die in Absatz 1 und 2 genannten Betreiber Adressaten durchsetzbarer Verfügungen sein können.
Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht inhaltlich dem § 48a Abs. 2 BSeuchG und erweitert den Kreis der Verpflichteten auf die Bewohner von Obdachlosen-, Asyl-, Flüchtlings- und Spätaussiedlergemeinschaftseinrichtungen. Senioren sowie Obdachlose, Flüchtlinge, Asylbewerber und Spätaussiedler haben gegenüber dem Bevölkerungsdurchschnitt eine signifikant höhere Tuberkulose-Prävalenz. Untersuchungen dieser Personengruppen zeigen, dass Husten und andere Symptome einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose durchschnittlich später als in anderen Gruppen wahrgenommen werden und eine spätere Konsultation von Ärzten stattfindet. Personen, die in den genannten Einrichtungen unter oft engen Wohnbedingungen untergebracht sind, sowie die sie Betreuenden sind somit einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Ein ärztliches Zeugnis bei Aufnahme in die Einrichtung soll das Risiko einer Tuberkuloseinfektion vermindern.
Offen-Tuberkulöse - etwa die Hälfte aller Neuerkrankungen - sind für ihre Umgebung potentiell ansteckungsfähig. Es wird geschätzt, dass pro Jahr ein Erkrankter zehn Gesunde ansteckt. Zusätzlich besteht das Problem der häufigen Arzneimittelresistenz importierter Tuberkuloseerreger infolge medizinischer Unterversorgung in den Herkunftsländern. Im WHO-Bericht 1999 zur globalen Tuberkulosekontrolle wird die Tuberkulose-Inzidenz z.B. für Kasachstan mit 101,4 Neuerkrankungen, für Bosnien-Herzegowina mit 71,2 Neuerkrankungen auf 100.000 Einwohner angegeben, im Gegensatz zu der Bundesrepublik Deutschland mit 13,6 im Jahr 1997. Aus diesen Gründen ist es nicht ausreichend, eine anlassbezogene Untersuchung bei dem genannten Personenkreis durchzuführen, sondern es ist eine generelle Untersuchung auf Tuberkulose sachgerecht.
Für die in dieser Vorschrift in Satz 2 genannten Personen wird ab dem 15. Lebensjahr als Voraussetzung für die Bestätigung der Tuberkulosefreiheit eine Röntgenaufnahme der Lunge gefordert. Bei diesem Personenkreis ist, im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung, von einer hohen Infektionsprävalenz mit Tuberkulosebakterien auszugehen und der Tuberkulintest keine ausreichende Sicherheit für den Ausschluss einer Tuberkulose. Absatz 4 stellt gegenüber § 62 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) eine Erweiterung dahingehend dar, dass für diesen Personenkreis nunmehr eine Röntgenaufnahme verpflichtend bundeseinheitlich vorgeschrieben ist.
Die Ausnahme für Obdachlose in Satz 7 trägt der Praxis Rechnung, dass bei einer kurzzeitigen Unterbringung die Vorlage eines Zeugnisses nicht realisierbar ist.
Satz 7 regelt die Duldungspflicht für den entsprechenden Personenkreis.
Zu Absatz 5
Die Grundrechtseinschränkung der Art. 2 und 13 GG ist in dieser Vorschrift zusammengefasst, da sie für Maßnahmen aus den Absätzen 1 bis 4 anzuführen ist.
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