| Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG) Amtliche Begründung 7. Abschnitt - Wasser |
§ |
zu § 37
Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Schwimm- und Badebeckenwasser, Überwachung
Zu Absatz 1 und 2
Der Begriff "Wasser für den menschlichen Gebrauch" in § 37 Abs. 1 wird im Sinne der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 3. November 1998 (98/83/EG) über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet. Dieser Begriff bildet den Oberbegriff und umfasst auch das bisher im BSeuchG geregelte "Trinkwasser" sowie das "Wasser für Lebensmittelbetriebe". Durch diesen Begriff ist klargestellt, dass nicht nur das zum unmittelbaren Verzehr - also zum Trinken - bestimmte Wasser gemeint ist. Die Konkretisierung des Begriffs wird im Rahmen der Novellierung der Trinkwasserverordnung erfolgen, mit der die neue europäische Trinkwasserrichtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt werden soll.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind die bislang in einem Absatz enthaltenen Regelungen über Trinkwasser und Wasser für Lebensmittelbetriebe einerseits (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG) sowie Schwimm- und Badebeckenwasser andererseits (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSeuchG) nunmehr in zwei Absätzen enthalten.
§ 37 Abs. 2 ist im Vergleich zu § 11 Abs. 1 Satz 2 BSeuchG präzisiert worden. So wurde zum Anwendungsbereich der Vorschrift klargestellt, dass neben den öffentlichen Bädern auch die sonstigen, nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen erfasst sind. Damit sind sämtliche Einrichtungen erfasst, in denen Schwimm- und Badebeckenwasser nicht ausschließlich für private Zwecke zur Verfügung gestellt wird.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht im wesentlichen § 11 Abs. 1 Sätze 3 - 5 BSeuchG.
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