Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Begründung
7. Abschnitt - Wasser
§

zu § 38

Erlass von Rechtsverordnungen

Zu Absatz 1

Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 11 Abs. 2 BSeuchG, soweit das Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie die Überwachung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und des Wassers in hygienischer Hinsicht betroffen ist. Zur Überwachung kann auch die Besichtigung der Umgebung der Wasserfassungsanlage gehören. Dass die Verordnungsermächtigung nicht nur darin besteht, die Anforderungen an das Wasser für den menschlichen Gebrauch festzulegen, sondern kraft Sachzusammenhangs auch die Anforderungen an Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen (§ 38 Abs. 1 Satz 2) sowie Untersuchungsstellen (§ 38 Abs. 1 Nr. 8) bestimmt werden können, wird nunmehr ausdrücklich geregelt. Die Aufnahme der "Handlungs- und Unterlassungspflichten" des Unternehmers oder sonstigen Inhabers einer Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlage zusätzlich zu den in § 11 Abs. 2 BSeuchG beschriebenen Mitwirkungs- und Duldungspflichten dient der Rechtsklarheit. Ferner wird zur Klarstellung ausdrücklich aufgenommen die Ermächtigung hinsichtlich der Anforderungen an eine der Trinkwasserrichtlinie entsprechende Information der Bevölkerung, an die Verwendung von Stoffen oder Materialien bei der Aufbereitung oder der Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch, soweit dieser Bereich nicht bereits im Lebensmittelrecht geregelt ist sowie hinsichtlich der Festlegung der zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission erforderlichen Angaben. Nummer 4 der Vorschrift dient ebenfalls der Klarstellung.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht im wesentlichen § 11 Abs. 2 BSeuchG, soweit das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser, die Überwachung der Schwimm- und Badebecken sowie die Aufbereitung des Schwimm- und Badebeckenwassers betroffen sind. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind die Rechtsverordnungsermächtigungen für Wasser für den menschlichen Gebrauch einerseits (Absatz 1) und Schwimm- und Badebeckenwasser andererseits (Absatz 2) in zwei Absätzen geregelt worden.

Hinsichtlich der für die Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser verwendeten Mittel und Verfahren ist statt der bisherigen Prüfung auf Brauchbarkeit nunmehr die Prüfung auf Einhaltung der Regeln der Technik durch das Umweltbundesamt vorgesehen. Die Prüfung durch das Umweltbundesamt beschränkt sich in der Regel auf eine Bewertung, ob mit den in die Liste aufzunehmenden Mitteln und Verfahren die Regeln der Technik eingehalten werden können. Bezug sind insbesondere technische Normen, etwa DIN 19643, an deren Herausgabe das Umweltbundesamt wesentlichen Anteil hat.

Das Umweltbundesamt entscheidet, ob die Aufnahme eines Mittels oder Verfahrens in die Liste mit Auflagen verbunden wird, die beim Einsatz des Mittels oder bei der Planung, der Einrichtung und dem Betrieb des Verfahrens zu beachten sind. Durch Satz 3 soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in den vergangenen Jahren zunehmend sog. "Bio-Teiche" oder "Bio-Badebecken" als Schwimm- oder Badestellen öffentlich oder gewerblich bereitgestellt und genutzt werden. Bei solchen "Bio-Teichen" handelt es sich um künstlich angelegte Oberflächengewässer, auf die die Grenzwerte der EU-Badegewässerrichtlinie nicht anwendbar sind. Denn die EU-Grenzwerte sind für freie Badegewässer mit einem großen Volumen gedacht, bei denen die Konzentration durch Badende eingetragener Krankheitserreger sich durch Austausch des Badewassers mit Grundwasser oder fließendem Oberflächenwasser rasch verringert. Bei Bioteichen hingegen, bei denen das Verhältnis zwischen der Zahl der Badegäste und dem für das Baden verfügbaren Wasservolumens um ein Vielfaches ungünstiger ist, kann nicht von einer ausreichenden Verdünnung der von den Badenden abgegebenen Krankheitserreger ausgegangen werden. Der Schutz der menschlichen Gesundheit gebietet jedoch die Einhaltung bestimmter hygienischer Anforderungen, wie sie in der Empfehlung "Hygieneanforderungen an künstliche Bioteiche, die als Badegewässer benutzt werden" (Archiv des Badewesens 9/98, 430-431) der Badewasserkommission des Umweltbundesamtes enthalten sind. Wegen des gegebenen Sachzusammenhangs zwischen Schwimm- und Badebecken einerseits und künstlich angelegten "Bio-Teichen", die zum Schwimmen und Baden genutzt werden, andererseits, ist die Ermächtigung insoweit zur Klarstellung ergänzt worden. Eine Konkretisierung der Begriffe wird im Rahmen der Verordnung erfolgen.

 


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